14.04.2023

Auf dem Weg zu einem digitalen Kapitalmarkt

Lange hinkte der Finanzstandort Deutschland bei der Digitalisierung hinterher – denn im deutschen Wertpapierrecht fehlte eine systematische Regelung für elektronische Wertpapiere. Vielmehr mussten Wertpapiere zwingend in effektiven Urkunden verbrieft werden. Nicht verbriefte Rechte, sogenannte Wertrechte, konnten nur von der öffentlichen Hand begeben werden. Das hat sich nun binnen kurzer Zeit geändert, auch der jetzt vorliegende Regierungsentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) bringt Fortschritte. Ein Überblick, was jetzt möglich ist.

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin
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10.03.2023

Eine zeitgemäße Form der Finanzierung

Für den Einsatz der verheißungsvollen Distributed-Ledger-Technologie im Wertpapierbereich fehlten lange Zeit die rechtlichen Grundlagen. Dank eWpG und künftig dem Zukunftsfinanzierungsgesetz ist damit nun Schluss.

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
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06.02.2023

BaFin-Befugnisse und Mitwirkungspflichten von § 34f-Vermittlern

In diesem Beitrag werden die Informationsrechte und Eingriffsbefugnisse der BaFin gegenüber jedermann im Fall von Verstößen gegen PRIIPs-Vorgaben beleuchtet – betroffen davon sind explizit auch freie Finanzanlagenvermittler. Hieraus resultieren Mitwirkungspflichten für 34f-ler, die diese unbedingt beachten sollten – andernfalls droht die Festsetzung von Zwangsgeldern.

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
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06.02.2023

Ex-ante und Ex-post-Kostenausweis: Woran sollten sich § 34f-Vermittler orientieren?

Der Gesetzgeber sieht keine klaren und einheitlich verbindlichen Standards für den Kostenausweis von 34f-Vermittlern vor. Die Folge ist: In der Branche herrscht Unsicherheit darüber, was wie darzustellen ist. Der anschließende Beitrag beleuchtet den Umfang und Inhalt der Offenlegungspflichten und zeigt – im Sinne der grundsätzlichen gesetzgeberischen Zielsetzung und aktueller BaFin-Verwaltungspraxis – Lösungsmöglichkeiten auf.

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
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05.09.2022

BaFin veröffentlicht Fragen und Antworten zur EU-Offenlegungsverordnung

Ökologisch nachhaltige Finanzprodukte und EU-Taxonomie sind in aller Munde. Unklar ist aber vielfach, was für wen im Einzelfall zu tun ist. Die BaFin hat deshalb am 05. September 2022 Fragen
und Antworten zur EU-Taxonomie und der EU-Offenlegungsverordnung veröffentlicht.

Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin
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25.04.2022

Grundlagen & Grenzen des Crowdfunding

Seit gut zehn Jahren ist Crowdfunding ein erfolgversprechendes Finanzierungsmodell – inzwischen mit sicherem Rechtsrahmen. Doch für wen eignet sich diese Art der Kapitalaufnahme? Wer das beantworten will, sollte im Vorfeld erst einmal vier wesentliche Fragen klären:

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin
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28.03.2022

Urteil des OLG Bremen: Diese Prüf- und Aufklärungspflichten müssen Anlageberater beachten

Was muss ein Anlageberater prüfen, und worüber muss er aufklären? In einem Urteil des OLG Bremen ging es um Container-Direktinvestments. Die Rechtsanwälte Matthias Gündel und Christina Gündel fassen zusammen.

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin
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24.12.2021

Ab dem 01. Januar 2022 gelten neue Muster zur Widerrufsbelehrung

 Nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 können Unternehmen die alte Musterwiderrufsbelehrung für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zur Erfüllung ihrer Informationspflichten verwenden. Bis Ende des Jahres sollten betroffene Unternehmen ihre Musterwiderrufsbelehrungen an die neuen gesetzlichen Vorgaben des Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB n.F. anpassen.

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11.11.2021

Vielfältiger,strenger: Neue EU-Crowd-Regeln

Erstmals einheitliche Regeln in der EU für Crowd-Investment beziehungsweise Crowdfunding, wie es oft genannt wird: Das soll eine neue EU-Verordnung ab 10. November 2021 bringen. Sie erleichtert Crowdfunding-Plattformen grenzüberschreitende Angebote. Außerdem können Schwarm-Anlegerinnen und -Anleger nun zusätzliche Produktarten auswählen. Die Plattformen müssen strengere Anforderungen erfüllen.

Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
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