Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, wann sich ein Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen kann. Auf einen „Musterschutz“ kann sich der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen nur dann berufen, wenn er das Muster in Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unverändert verwendet und richtig ausfüllt.
Am 12. April 2023 hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf für das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vorgelegt. Angesichts eines zunehmend digitalisierten Kapitalmarkts soll künftig auch die Emission von sogenannten „Blockchain-Aktien“ als elektronische Wertpapiere im Sinne des eWpG möglich sein.
Seit dem 20. April 2023 sind nun auch Finanzdienstleister mit Erlaubnis gemäß § 34f Gewerbeordnung (GewO) verpflichtet, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abzufragen.
Am 10. November 2021 trat die EU-Crowdfunding-Verordnung (European Crowdfunding Service Provider Regulation, kurz: ECSP-VO) in Kraft. Für bei Inkrafttreten bereits bestehende Crowdfunding-Geschäftsmodelle gibt es eine Übergangsfrist für die Anwendung der Verordnung. Diese läuft am 10. November 2023 ab. Wer muss jetzt wie handeln?
Lange hinkte der Finanzstandort Deutschland bei der Digitalisierung hinterher – denn im deutschen Wertpapierrecht fehlte eine systematische Regelung für elektronische Wertpapiere. Vielmehr mussten Wertpapiere zwingend in effektiven Urkunden verbrieft werden. Nicht verbriefte Rechte, sogenannte Wertrechte, konnten nur von der öffentlichen Hand begeben werden. Das hat sich nun binnen kurzer Zeit geändert, auch der jetzt vorliegende Regierungsentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) bringt Fortschritte. Ein Überblick, was jetzt möglich ist.
Für den Einsatz der verheißungsvollen Distributed-Ledger-Technologie im Wertpapierbereich fehlten lange Zeit die rechtlichen Grundlagen. Dank eWpG und künftig dem Zukunftsfinanzierungsgesetz ist damit nun Schluss.