1. Regelungsinhalt des KAGB

Das KAGB umfasst sowohl die Regulierung der Manager von Alternativen Investmentfonds als auch die Regulierung der Manager von OGAW sowie die Regulierung der offenen und geschlossenen Investmentfonds selbst. Es bildet daher ein in sich geschlossenes Regelwerk im Investmentbereich, d.h. sowohl für sämtliche Investmentvermögen als auch für ihre Manager.

Das bedeutet konkret: Erlaubnispflicht für Verwalter und deren laufende Beaufsichtigung durch die BaFin, Einführung der Prospektpflicht/Vertriebsgenehmigungspflicht für bisher prospektfreie Angebote, allgemeine WohlverhaltensregelnVergütungsregeln zur Vermeidung falscher Vergütungsanreize, Beschränkung des Fremdkapitaleinsatzes sowie die Einführung eines angemessenen Risiko- und Liquiditätsmanagements, Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds bei einer Verwahrstelle und weitreichende Transparenz- und Offenlegungspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden und Anlegern.

Vom Regelungsbereich des KAGB erfasste Kapitalanlageprodukte sind:

  • OGAW – Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Investmentfonds nach dem bis zum 21. Juli 2013 geltenden Investmentgesetz)
  • Alternative Investmentfonds – Investmentvermögen, die kein OGAW sind
  • Offene Investmentfonds – Recht zur Rückgabe oder Kündigung der Anteile für den Anleger mindestens einmal pro Jahr; alle neuen AIFs, deren Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase auf Initiative des Anlegers durch den AIF zurückgekauft oder zurückgenommen werden können, sofern dies von vornherein vereinbart ist
  • Geschlossene Investmentfonds – wenn weder eine vorzeitige Rücknahme noch ein Rückkauf erfolgen kann. Bei Alt-AIFs ist die Mindesthaltedauer entscheidend. Wenn Anteile an Alt-AIFs erst nach einer Wartezeit von fünf Jahren durch den AIF zurückgekauft oder zurückgenommen werden müssen, liegt ein geschlossener AIF vor.

2. Anwendungsbereich KAGB / Begriff des Investmentvermögens

Ausgangspunkt für die Anwendbarkeit des KAGB ist der Begriff des Investmentvermögens:

Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.

Den Anwendungsbereich des KAGB hat die BaFin in ihrem Auslegungsschreiben vom 14. Juni 2013 durch Definition der Merkmale des Investmentvermögens erstmals genau und verbindlich erläutert.

2.1. Organismus

Laut BaFin liegt ein „Organismus“ im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 KAGB vor, wenn ein rechtlich oder wirtschaftlich verselbständigtes gepooltes Vermögen aufgelegt wird – und zwar unabhängig von der Rechtsform des dafür genutzten Vehikels. Ob der Organismus bzw. das Vehikel durch Vertrag, durch Satzung oder auf andere Art errichtet wird und welche Rechtsstruktur es hat, ist irrelevant. Dies gilt auch für die rechtliche Ausgestaltung der Anlegerbeteiligung, so dass alle zulässigen Rechts- und Beteiligungsformen vom Begriff des Organismus erfasst sind.

2.2. Für gemeinsame Anlagen

Um „gemeinsame Anlagen“ handelt es sich, wenn die Anleger an den Chancen und Risiken des Organismus beteiligt werden sollen. D.h. es muss eine Gewinn- und eine Verlustbeteiligung der Anleger an der Wertentwicklung der Investmentobjekte stattfinden – in welchem Umfang kann vertraglich eingegrenzt werden. Das Entgelt für die Überlassung des Kapitals muss erfolgsbezogen ausgestaltet sein – nicht als fixer Beitrag.

Folgende Beispiele erfüllen das Merkmal „für gemeinsame Anlagen“:

  • Gesellschafterbeteiligungen an Personengesellschaften, da Gesellschaftereinlagen in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen keine rückzahlbaren Gelder sind;
  • stille Beteiligungen, wenn eine Gewinn- und Verlustbeteiligung vorliegt, insbesondere nicht letztere gemäß § 231 Absatz 2 HGB ausgeschlossen ist; auch dann, wenn die Beteiligungen unterschiedlich ausgestaltet sind, was Ertragsaufwendung, Aufgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung der Beteiligung, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale anbetrifft
  • Genussrechte und Namensschuldverschreibungen bei vergleichbarer Ausgestaltung wie bei stillen Beteiligungen – also Gewinn- und Verlustbeteiligung.
  • sogenannte Garantiefonds, bei denen ein Dritter im Falle von Verlusten die Anleger schadlos hält: Der Anleger nimmt grundsätzlich am Gewinn und Verlust des Organismus teil. Anlegern wird lediglich eine Mindestzahlungszusage gemacht, eine Verlustbeteiligung aber nicht ausgeschlossen.

Dagegen ist das Merkmal „für gemeinsame Anlagen“ nicht erfüllt bei folgenden Konstruktionen:

  • bei Darlehensverträgen: Ein unbegrenzter Kapitalrückzahlungsanspruch des Anlegers schließt eine „gemeinsame Anlage“ gemäß KAGB aus.
  • bei ausschließlich nachrangigen Beteiligungen, denn auch hier besteht grundsätzlich ein Kapitalrückzahlungsanspruch in voller Höhe, unabhängig von erlittenen Verlusten des Organismus.

2.3. Einsammlung von Kapital

Der Organismus – oder eine Person oder ein Unternehmen für Rechnung dieses Organismus – muss Schritte unternehmen, um gewerblich bei einem Anleger oder mehreren Anlegern Kapital zu beschaffen, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie anzulegen. Wesentlich ist, dass das Kapital von Dritten beschafft wird.

Family-Office-Vehikel, die lediglich das Privatvermögen von Familienangehörigen investieren, sind demzufolge keine Investmentvermögen im Sinne der AIFM-Richtlinie. Schon eine Gewerbsmäßigkeit liegt hier nicht vor.

Bei Investmentclubs soll das Merkmal nur dann entfallen, wenn kein einziges der Mitglieder gewerbsmäßig angeworben worden ist und der Club nicht zum Zweck der Anwerbung an den Markt herantritt.

2.4. Von einer Anzahl von Anlegern

Um das Merkmal einer Anzahl von Anlegern zu erfüllen, dürfen Anlagebedingungen, Satzung oder Gesellschaftsvertrag des Organismus die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen einzigen begrenzen. Ob tatsächlich mehrere Anleger beteiligt sind, ist ohne aufsichtsrechtliche Bedeutung. Entscheidend ist, ob theoretisch mehrere Anleger beteiligt sein können.

Der geschäftsführende Kommanditist oder der Komplementär einer GmbH & Co. KG, die von dem Initiator strukturell gestellt werden müssen, um die Gesellschaft gründen zu können, zählen in diesem Sinne nicht als Anleger, solange sie sich nicht darüber hinaus am Organismus beteiligen können.

Bei mehreren Anlegern, die sich über einen Treuhänder an dem Organismus beteiligen, liegt eine Anzahl von Anlegern auch dann vor, wenn sich ausschließlich dieser Treuhänder an dem Organismus beteiligen darf.

2.5. Festgelegte Anlagestrategie

Das eingesammelte Kapital muss außerdem „gemäß einer festgelegten Anlagestrategie“ zum Nutzen der Anleger investiert werden. Eine festgelegte Anlagestrategie liegt vor, wenn im Rahmen einer Strategie festgelegt ist, wie das gemeinschaftliche Kapital verwaltet werden muss, damit es einen gemeinsamen Return für die Anleger generiert.

Eine genaue Definition zum Begriff der Anlagestrategie gibt es weder in der AIFM-Richtlinie noch im KAGB. Laut Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 KAGB setzt das Vorliegen einer festgelegten Anlagestrategie voraus, dass die Kriterien, nach denen das eingesammelte Kapital angelegt werden soll, in einem über den einer allgemeinen Geschäftsstrategie (Unternehmensstrategie) hinausgehenden Umfang schriftlich bestimmt ist; die Handlungsspielräume des AIFM müssen in den Anlagebedingungen, der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden – so hat es auch die BaFin in ihrem „Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des „Investmentvermögens“ vom 14. Juni 2013 ausgeführt.

Auch dürfen die Anlagebedingungen nur mit Zustimmung der Anleger geändert werden.

2.6. Investition zum Nutzen der Anleger

Das eingesammelte Kapital muss ferner „zum Nutzen der Anleger“ investiert werden – und damit nicht zum Nutzen des emittierenden Unternehmens. Es darf nicht lediglich eine eigene Gewinnerzielungsabsicht durch die Emittentin verfolgt werden.

2.7. Kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors

a) Im Auslegungsschreiben der BaFin vom 14. Juni 2013 heißt es: Es darf sich bei dem Unternehmen nicht um ein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors handeln, wobei dem Merkmal „außerhalb des Finanzsektors“ keine eigenständige Bedeutung beigemessen wird. Eine solche operative Tätigkeit besteht zum Beispiel bei Entwicklung und Errichtung von Immobilien, Produktion, Kauf, Verkauf, Tausch von Gütern und Handelswaren oder beim Anbieten sonstiger Dienstleistungen außerhalb des Finanzsektors. Sofern die unternehmerischen Entscheidungen im Unternehmen selbst getroffen werden, liegt eine operative Tätigkeit auch dann vor, wenn dafür fremde Dienstleister oder gruppeninterne Gesellschaften eingeschaltet werden.

Beispielhaft wird dies für den Immobilienbereich konkretisiert – hiernach sind im einzelnen Betrieb, Projektentwicklung, facility management, Makler- und Bewertungstätigkeiten und Finanzierungsberatung im Zusammenhang mit Kauf oder Verkauf einer Immobilie als operative Tätigkeiten zu verstehen – Erwerb, Vermietung, Verpachtung, Verwaltung und Verkauf von Immobilien hingegen nicht. Diese Abgrenzungskriterien sind auch auf andere Sachwerte wie bspw. Erneuerbare Energieanlagen übertragbar.

Unternehmen, die Anlagen erneuerbarer Energien selbst betreiben, ohne dass eine Auslagerung erfolgt, Güter produzieren oder Rohstoffe lagern, sollen aufgrund der damit einhergehenden operativen Tätigkeiten, aus dem Anwendungsbereich des KAGB ausgenommen werden.

b) Verschärfung der Anforderungen durch BaFin-Schreiben vom 27. August 2014

Die BaFin setzt in ihren Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal „Kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“ nunmehr für Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften bedienen, die ausdrückliche und damit vertragliche Vereinbarung von Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechten voraus.

Außerdem weist die Aufsichtsbehörde darauf hin, bei konkreten Anhaltspunkten zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich dauerhaft eingehalten werden. Wie und mittels welcher Instrumente (Vorlage von Verträgen oder Vor-Ort-Einsichtnahmen in Geschäftsunterlagen) Prüfungen erfolgen können, wird in der Neufassung des Anwendungsschreibens allerdings nicht konkretisiert.

3. Regelungen des KAGB zur Registrierung und Zulassung der KVG

Soweit ein Investmentvermögen verwaltet wird, muss sich der Verwalter entweder registrieren lassen oder – wenn das verwaltete Volumen bestimmte Schwellwerte überschreitet – eine Zulassung nach dem KAGB beantragen.

3.1 Arten von Verwaltern (Kapitalverwaltern)

Eine erlaubnispflichtige Verwaltungstätigkeit ist stets gegeben, wenn mindestens das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht wird. Die Vornahme dieser Geschäfte bedarf grundsätzlich der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft durch die BaFin – es sei denn, es ist eine Registrierung ausreichend. Dies ist abhängig von der Art der verwaltenden Investmentvermögen. Soweit OGAW´s verwaltet werden sollen, ist eine Erlaubnis als OGAW-Verwaltungsgesellschaft erforderlich. Eine Registrierung scheidet aus. Falls beabsichtigt ist, AIFs zu verwalten, kommt grundsätzlich sowohl eine Registrierung als auch eine Zulassung als AIF-Verwaltungsgesellschaft in Betracht.

Innerhalb dieser zwei unterschiedlichen Verwalterkategorien wird dann noch zwischen den im Inland ansässigen Verwaltern (sog. „Kapitalverwaltungsgesellschaft“), den im EU-Ausland ansässigen Verwaltern und den außerhalb der EU ansässigen Verwaltern unterschieden. Das KAGB selbst regelt ausschließlich die Zulassung inländischer (Kapital-)Verwaltungsgesellschaften (kurz: KVG).

3.2. Erlaubnisumfang

Eine KVG kann sowohl OGAW als auch AIF verwalten. Dafür ist eine Zulassung als OGAW-KVG und als AIF-KVG erforderlich. Denn aufgrund der unterschiedlichen europarechtlichen Vorgaben mit der OGAW-Richtlinie einerseits und der AIFM-Richtlinie anderseits bestehen unterschiedliche Erlaubnisvoraussetzungen, wobei eine sog. „Dual-Zulassung“ innerhalb des KAGB ohne weiteres möglich ist, so dass ein und dieselbe KVG auch OGAW und AIF gleichzeitig verwalten kann. Eine gleichzeitige Zulassung nach KAGB als KVG und nach dem Kreditwesengesetz -KWG- (als Finanzportfolioverwalter) soll dagegen nicht möglich sein.

In welchem Umfang Investmentvermögen verwaltet werden darf und ob noch weitere Dienstleistungen erbracht werden dürfen, richtet sich danach, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft als „intern verwaltete KVG“ oder als „extern verwaltete KVG“ einzustufen ist.

Eine interne KVG liegt vor, wenn KVG und Emittentin des Investmentvermögens identisch sind. Wird das Vermögen nicht intern verwaltet, ist der Verwalter eine externe KVG. Im Gegensatz zur internen KVG darf eine externe KVG neben der kollektiven Vermögensverwaltung auch Nebendienstleistungen erbringen, die eigentlich nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtig sind, soweit die KVG auch Investmentvermögen verwalten darf, die in Finanzinstrumente investieren. Hierzu gehören die Anlageberatung und -vermittlung, die Finanzportfolioverwaltung und das Platzierungsgeschäft. Eine interne KVG darf nur das eigene Investmentvermögen verwalten.

Eine Unterscheidung zwischen offenen und geschlossenen Investmentfonds findet im Rahmen der jeweiligen Erlaubnisse nicht statt. Die Arten und die Kategorisierung der Investmentfonds sind jedoch entscheidend für die Anforderungen an die fachliche Eignung der Geschäftsleiter, da ohne entsprechende fachliche Eignung auch die Verwaltung bestimmter Fonds oder bestimmter Fondskategorien unzulässig ist.

Die Erlaubnisanforderungen und -folgen für eine AIF-KVG sind deutlich umfangreicher als für eine OGAW-KVG. Die Regelungen für AIF-KVGen umfassen insbesondere Angaben über die Vergütungspolitik der Manager, zu möglichen Auslagerungsvereinbarungen, zu den Anlagestrategien und umfangreiche Informationen nebst Geschäftsplan zu jedem AIF, den die KVG zu verwalten beabsichtigt.

3.3 Registrierung oder Zulassung

Für Sachwerte und Private-Equity-Fonds kommen vorrangig Zulassung und Registrierung als AIF-Verwalter in Betracht, weil sie in der Regel nicht als OGAW umsetzbar sind, da Sachwerte keine zulässige Anlageklasse für OGAW-Vermögen darstellen.

Zwar kennt das KAGB offene inländische Investmentvermögen und geschlossene inländische Investmentvermögen als mögliche Fondstypen und damit als mögliche Investitionsvehikel gemäß der OGAW-Richtlinie. OGAW-Investmentvermögen scheiden dennoch als Fondstyp regelmäßig aus. Denn diese dürfen nur die gesetzlich abschließend aufgezählten Vermögensgegenstände erwerben, bei denen es sich schwerpunktmäßig um – an einem organisierten Markt – also an der Börse gelistete Wertpapiere handelt. Folglich ist bei der Finanzierung vorrangig auf Alternative Investmentfonds zurückzugreifen.

Soweit die KVG ausschließlich AIF verwaltet, die Privatanlegern zum Erwerb angeboten werden, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen zwischen der Registrierung und Zulassung nach dem KAGB wählen. Entscheidend ist dabei zunächst die Höhe des Wertes der verwalteten Vermögensgegen-stände. Wenn die Schwelle von Euro 100 Mio. nicht überschritten wird, ist immer eine Registrierung möglich. Andernfalls ist eine Zulassung zwingend erforderlich. Neben dieser grundlegenden Einstufung bestehen bei der Registrierungsmöglichkeit in Abhängigkeit von dem verwalteten Volumen, der Anzahl und der Art der Anleger weitere Unterteilungen.

3.4 Registrierungsfolgen

Welche Regelungen des KAGB von registrierungspflichtigen KVGs zu beachten sind, richtet sich neben dem Wert des verwalteten Vermögens auch nach der Art der verwalteten Vermögensgegenstände und der Rechtsform des AIF. Außer der Registrierungspflicht und den allgemeinen Organisations- und Verhaltenspflichten sind auf Ebene der KVG keine weiteren Pflichten zu beachten, wenn

  • die Vermögenswerte Euro 5 Mio. nicht überschreiten und von nicht mehr als fünf Anlegern gehalten werden oder
  • es sich um einen Spezial-AIF handelt – also die Anteile nur professionellen oder semi-professionellen Anlegern angeboten werden dürfen.

Soweit keine der vorgenannten Alternativen erfüllt ist, hat die registrierte KVG – bei der Strukturierung des Investmentvermögens wie auch beim Vertrieb – die Bestimmungen des KAGB wie eine zugelassene KVG zu beachten – mit einer wesentlichen Ausnahme: Eine registrierte KVG unterliegt bei Wahl der Rechtsform des AIF grundsätzlich nicht dem Rechtsformzwang und kann neben Aktien und Kommanditanteilen auch andere Beteiligungsformen anbieten.

3.5 Erlaubnisanforderungen – Erlaubnisantrag KAGB

Das Erlaubnisverfahren und die -voraussetzungen nach dem KAGB ähneln in weiten Teilen den KWG-Vorgaben. Neben den formellen Anforderungen sind für die Praxis insbesondere diejenigen an Kapital und fachliche Eignung der Geschäftsleiter entscheidend.

Bei einer extern verwalteten KVG ist das Anfangskapitalerfordernis von Euro 125.000 und bei der internen KVG von mindestens Euro 300.000 zu erfüllen. Daneben ist die sog. Eigenmittel-Kosten-Relation zu beachten. Hiernach muss die KVG stets Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer Kosten entsprechen. Maßgeblich sind dabei die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Geschäftsjahres ausgewiesenen fixen Kosten. Welche Kapitalien neben dem Anfangskapital als Eigenmittel anrechenbar sind, hängt dabei vom Einzelfall ab.

Eine zugelassene KVG muss jeweils über mindestens zwei Geschäftsleiter verfügen, die zuverlässig und fachlich geeignet sind. Fachliche Eignung ist gegeben, wenn die betreffenden Personen in ausreichendem Maße über theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften und über Leitungserfahrung verfügen. Dabei wird im Falle einer mindestens dreijährigen leitenden Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart die fachliche Eignung vermutet, soweit diese nicht anhand konkreter Anhaltspunkte widerlegbar ist.

Zeitfenster für Erlaubniserlangung: Das Erlaubnisverfahren dauert in der Regel sechs Monate und mehr, da die gesetzliche Frist von drei Monaten erst ab Vollständigkeit der Unterlagen zu laufen beginnt. Bei Registrierung hingegen beträgt die Frist zwei Wochen, wobei die BaFin diese Frist um zwei weitere Wochen verlängern kann.

4. Ausgestaltung von geschlossenen AIF

Bei der Ausgestaltung des AIF ist die Unterscheidung zwischen Spezial AIF und Publikums-AIF elementar. Während für Publikums-AIF mit der Beachtung des Grundsatzes der Risikomischung (Drei-Objekt-Grenze), der Begrenzung des Leverage (maximal 60% Kredit des Verkehrswertes der Vermögensgegenstände), des grundsätzlichen Verbots des Erwerbs von Derivaten und der Begrenzung der Währungsrisiken (maximal 30% des Wertes der Vermögensgegenstände) weitgehende Einschränkungen für die Strukturierung bestehen, greifen diese Schranken bei Spezial-AIF nicht. Ein Spezial-AIF liegt vor, wenn die Anteile ausschließlich Anlegern zum Erwerb angeboten werden, die mindestens 200.000,- Euro investieren und dies schriftlich im Verhältnis AIF zu KVG dokumentiert ist.

Bei den durch den AIF erwerbbaren, sprich finanzierbaren, Vermögensgegenständen bestehen keine Einschränkungen, soweit es sich um Sachwerte handelt. Das KAGB nennt in diesem Zusammenhang beispielhaft Anlagen zur Erzeugung, zum Transport oder zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien; Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden können, aber auch Infrastrukturvorhaben.

Daneben können auch Dachfonds-Konstruktionen durch geschlossene-Publikums-AIF umgesetzt werden. Allerdings sind Master-Feeder-Strukturen, d.h. wenn ausschließlich in eine einzige Beteiligung oder einen anderen AIF investiert wird, unzulässig.

5. Kostenstrukturen von geschlossenen Publikums-AIF

Wesentlicher Unterschied für die Strukturierung von Finanzierungen und geschlossenen Alternativen-Investmentfonds unter dem Regime des KAGB im Verhältnis zu bisherigen geschlossenen Fonds sind die Kostenstrukturen.

Prägendes Merkmal eines AIF ist, dass für dessen Verwaltung ausschließlich die verwaltende KVG zuständig ist und der AIF – insbesondere bei externer Verwaltung – von jeglichen operationellen Risiken, die nicht mit der Anlagetätigkeit verbunden sind, frei gehalten werden soll. Dies äußert sich insbesondere in den Vorgaben für die Kostenstrukturen von AIF. Entscheidend ist, den Anleger vor unangemessen Kosten, Gebühren und Praktiken zu schützen. Deshalb hat die BaFin Anfang Oktober 2014 die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen nach dem KAGB in sog. Musterformulierungen für die Anlagebedingungen von geschlossenen Publikums-AIF veröffentlicht.

Vor einer Genehmigung von Anlagebedingungen, die zwingende Voraussetzungen für die Auflage eines geschlossenen Publikums-AIF sind, prüft die BaFin in Bezug auf Kostenregelungen, ob diese nachvollziehbare Angaben zur Methode, zur Höhe und zur Berechnung von Vergütungen und Aufwendungserstattungen enthalten. Die AIF-KVG ist verpflichtet, mittels geeigneter Verfahren – unter Berücksichtigung von Wert und Anlegerstruktur des AIF – eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch unangemessene Kosten, Gebühren und Praktiken zu vermeiden. Deshalb sind für alle Kosten, die vom AIF getragen werden, vorab verbindliche Obergrenzen festzulegen. Diese dürfen nicht unter den Vorbehalt etwa eines bestimmten Zeichnungsumfangs oder einer Prognoserechnung oder bestimmter Rahmenverträge stehen. Ebenso sind pauschale Öffnungsklauseln für unvorhergesehene Ereignisse unzulässig.

Als Bemessungsgrundlage für Vergütungskomponenten favorisiert die BaFin den Nettoinventarwert des AIF, also den Wert des Vermögens des AIF abzüglich der Schulden. Hierbei gelten für dessen Ermittlung ausschließlich die gesetzlichen Grundlagen. Sondervereinbarungen zu dessen Berechnung sind – unbeschadet der Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage aus Nettoinventarwert und Auszahlungen an die Anleger zusammenzusetzen – entsprechend den aktuellen Vorgaben nicht zulässig.

Alle Kosten sind – einschließlich der ggf. seitens des AIF darauf zu entrichtenden Umsatzsteuern – anzugeben. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit für geschlossene AIF keine umsatzsteuerbefreite Tätigkeit ist.

Diese Kostenstrukturen für geschlossene Publikums-AIF können dem Grunde nach auf Spezial-AIF übertragen werden. Denn die allgemeinen Verhaltens- und Organisationspflichten für KVGen gelten unabhängig von der Art des Investmentvermögens und den angesprochenen Anlegerkreisen.

6. Anforderungen für den Vertrieb von Investmentfondsanteilen

In vertrieblicher Hinsicht gilt zunächst der Grundsatz, dass Anteile an Investmentvermögen – unabhängig von der Art des Investmentvermögens – immer als Finanzinstrumente i.S.d. KWG einzustufen sind. Für deren Vermittlung ist deshalb grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich. Eine § 34f GewO-Lizenz kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn eine der gesetzlich vorgesehenen KWG-Ausnahmen einschlägig ist. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausnahmen ist zwischen den Kundenbeziehungen und den Art der vermittelten Produkte zu unterscheiden. Soweit das Investmentvermögen von einer KVG verwaltet wird, die über eine Zulassung nach dem KAGB verfügt, ist für die Vermittlung der Anteile an dem Investmentvermögen eine Erlaubnis nach § 34f GewO ausreichend, soweit der Vertriebsmitarbeiter keine anderen bzw. weiteren Finanzinstrumente mit Ausnahme von Vermögensanlagen i.S.d. Vermögensanlagengesetzes vermittelt. Diese Bereichsausnahme greift aber nicht, soweit das Investmentvermögen lediglich von einer registrierten KVG verwaltet wird oder der Vermittler noch andere Finanzinstrumente wie bspw. Aktien oder Anleihen vermittelt. Gleiches gilt, soweit der Absatz der Investmentfondsanteile durch Berater erfolgt.

7. Unsere Dienstleistungen

Unser Beratungsspektrum erfasst:

  • Antrag und Zulassung/Registrierung als AIF-KVG
  • Verfassen und Betreuung Genehmigungsverfahren für Anlagebedingungen
  • Konzeption und Genehmigungs(Vertriebs)verfahren für Verkaufsprospekte für geschlossene Publikums-AIF
  • laufende rechtliche Betreuung von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG)

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