Ex-ante und Ex-post-Kostenausweis: Woran sollten sich § 34f-Vermittler orientieren?

 

 

 

PROBERATER 2022/ EXXECNEWS LEGAL Sonderbeilage 06. Februar 2023
von Dr. Matthias Gündel

Gesetzesvorhaben mit Vertriebsbezug verfolgen seit Jahren vor allem ein Ziel: Eine Standardisierung der Produktinformation soll dazu führen, dass Verbrauchern grundsätzlich nur noch verständliche, einfache Produkte angeboten werden.

Derzeit sieht der Gesetzgeber jedoch noch keine klaren und einheitlich verbindlichen Standards für den Kostenausweis von 34f-Vermittlern vor. Die Folge ist: In der Branche herrscht Unsicherheit darüber, was wie darzustellen ist und – wie zahlreiche Praxis-Beispiele zeigen: Es werden ganz unterschiedliche Darstellungen zu den Kosten verwendet. Der anschließende Beitrag beleuchtet den Umfang und Inhalt der Offenlegungspflichten und zeigt – im Sinne der grundsätzlichen gesetzgeberischen Zielsetzung und aktueller BaFin-Verwaltungspraxis Lösungsmöglichkeiten auf.

1.1. Gesetzliche Grundlagen

Für Vermittler resultiert die Verpflichtung zur Kostentransparenz aus der FinVermV. Im Zuge der MiFID II- und AIFM-Umsetzung wurden die Vorgaben für Vermittler Regelungen im (§ 63) WpHG und (§§ 297 und 303) KAGB angepasst.
Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater sind gemäß § 13 Absatz 1 FinVermV verpflichtet, dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss des Geschäfts und in verständlicher Form angemessene Informationen über die Finanzanlagen und die damit verbundenen Risiken, die vorgeschlagenen Anlagestrategien und alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen, damit der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihm angebotenen oder von ihm nachgefragten Finanzanlagen verstehen und auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen kann (sog. Ex-ante Kostenausweis).

Die Pflicht zur regelmäßigen, mindestens aber jährlichen Information des Anlegers (Ex-Post-Kostenausweis) ergibt sich nach § 13 Absatz 5 S. 1 FinVermV – wie sich aus Art. EU_VO_2017_565 Artikel 50 Abs. EU_VO_2017_565 Artikel 50 Absatz 9 VO (EU) 2017/565 – nur dann, wenn im Laufe des Kalenderjahres eine laufende Geschäftsbeziehung zwischen dem Gewerbetreibenden besteht oder bestand (vgl. BR-Drs. 340/19, 23).

Wichtig ist: Wenn der Anleger die regelmäßigen Informationen von dem die Finanzanlage konzipierenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen, dem Emittenten oder dem depotführenden Institut erhält, gilt gem. § 13 Absatz 5 S. 2 Hs. 1 FinVermV die Informationspflicht des Vermittlers nach § 13 Absatz 5 S. 1 FinVermV als erfüllt.

Das befreit den Vermittler aber nicht von seiner Pflicht den Anleger über „seine“ Kosten zu informieren.  Denn Informationen über die Kosten und Nebenkosten der Anlagevermittlung oder Anlageberatung müssen dem Anleger stets von dem Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellt werden (vgl. BR-Drs. 340/19, 22 f.).
So weit, so klar.

Doch wie sollen die Informationen zur Finanzanlage aussehen, wenn der Anbieter selbst keine Informationen an den Anleger übermittelt? Gibt es ein Muster?

1.2. Das Problem:
Es gibt keinen einheitlichen Standard für Produktgeber und Vertrieb hinsichtlich des Ex-ante und Ex-post-Kostenausweises. Woran also sollten sich § 34f-Vermittler orientieren?

Hinsichtlich der Ausgestaltung sowie des individuellen Inhalts verweist die FinVermV auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565, die für KWG/WpIG-lizenzierte Institute die Kostentransparenz konkretisiert. Wie auch im Rahmen der MIFID II-Richtlinie gefordert, besteht also nun ein weitgehender Gleichlauf der Vorschriften (vgl. FinVermV-Entwurf vom 22. Juli 2019, Seite 24 f.).
Tatsächlich gibt es in Art. 50 und Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 eine Auflistung zu Kosten und Gebühren, die dem Kunden mitzuteilen sind – aber keine Vorgaben für die Berechnung und die optische Darstellung.

Detaillierte Vorgaben zum Kostenausweis – auch insbesondere für die optische Darstellung – werden jedoch in den technischen Regulierungsstandards (RTS) zu PRIIPs gemacht (Delegierte Verordnung (EU) 2017/653). Konkret legen die RTS die Anforderungen an den Inhalt des Basisinformationsblätter fest, d.h. deren Standardformat, die Methodik für die Darstellung von Risiko und Rendite und zur Berechnung der Kosten, die Bedingungen und Mindesthäufigkeit für die Überprüfung der Informationen in den Basisinformationsblättern und die Bedingungen für ihre Bereitstellung an Kleinanleger.

Die sich anschließende Fragestellung:

1.3. Sind die Vorgaben der PRIIPs-RTS übertragbar/ anwendbar auf § 34f-Vermittler?

Entscheidend ist, wie man zu dem Kostenausweis kommt. Der § 34f-Vermittler kommt zunächst über § 13 FinVermV und Bestimmungen der MiFID II zur Kostenausweispflicht nach der PRIIP-VO.
Die PRIIP-VO gilt für § 34f-ler, wenn das vermittelte Produkt ein PRIIP ist.
PRIIPs (Packaged Retail and Insurance-bases Investment-Products) sind sog. verpackte Anlageprodukte, die einem Anlagerisiko unterliegen. Das sind nach der PRIIPs-Verordnung alle Anlageprodukte und -verträge, bei denen das Geld der Kunden statt direkt nur indirekt am Kapitalmarkt angelegt oder deren Rückzahlungsanspruch auf andere Weise an die Wertentwicklung bestimmter Papiere und Referenzwerte gekoppelt ist – wie z.B. geschossene und offene Investmentfonds und Lebensversicherungspolicen.

Die PRIIPS-RTS enthalten in Anhang VI detaillierte Vorgaben zur Methodik für die Berechnung von Kosten (und die Offenlegung einmaliger, wiederkehrender und zusätzlicher und spezifischer Kosten) Und zwar wird unterteilt nach der Aufstellung der Kosten bei

  • (I.) Investmentfonds (AIF und OGAW),
  • (II.) bei anderen PRIIP als Investmentfonds und
  • (III.) bei Versicherungsanlageprodukten.

Das bedeutet, der Vermittler findet in den PRIIP-RTS sowohl für Investmentfonds als auch für Vermögensanlagen, die einem Anlagerisiko unterliegen iSv „anderen PRIIP als Investmentfonds“ klare Vorgaben, welche Kosten er wie darzustellen hat. Die PRIIP-RTS sind auf die vom 34f-ler vermittelten Produkte also anwendbar.

Bei der Frage, wie das Ganze „optisch“ auszusehen hat, helfen die Muster in Anhang I (Mustervorlage für das Basisinformationsblatt) und Anhang VII speziell hinsichtlich der Kosten weiter.

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