1. Genussrechte – Erläuterung

Die Ausgabe von Genussrechten zur Unternehmensfinanzierung ist in Deutschland bereits seit der Mitte des 19. Jahrhunderts gängig, womit es sich bei ihnen um ein traditionsreiches Finanzierungsinstrument handelt. Generell sind Genussrechte sog. Gläubigerrechte, die auf einen Nominalwert (Nennbetrag) lauten und mit einem Gewinnanspruch verbunden sind. Die Einzelheiten der Gläubigerrechte (Beteiligungsverhältnisses) sind in den sog. Genussrechtsbedingungen geregelt. Gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte, wie etwa die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und Stimmrechte, gewähren Genussrechte üblicherweise nicht.

Die Einzelheiten der Genussrechtsbedingungen werden vom Emittenten frei gestaltet. Das Angebot zur Zeichnung von Genussrechten bzw. Genussscheinen gegenüber einem breiten Publikum, sind die sich aus den Genussrechtsbedingungen ergebenden Rechte und Pflichten der Anleger in einem Verkaufsprospekt / Emissionsprospekt / Wertpapierprospekt zu beschreiben. Der Prospekt ist von der BaFin zu billigen.

Abhängig von der Ausgestaltung kommen Genussrechte bzw. Genussscheine ihrem Charakter nach mehr einem verzinslichen Wertpapier oder mehr einer Aktie nahe, auch Mischformen sind ohne weiteres möglich. Generell handelt es sich um Gläubigerpapiere, die auf einen festen Nennbetrag lauten und mit einem Zins- bzw. Gewinnanspruch verbunden sind.

Gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte, wie etwa die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und Stimmrechte, gewähren Genussrechte nicht. Eine mögliche Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust, eine Nachrangabrede sowie längere Laufzeiten rücken Genussrechte in die Nähe zum haftenden Eigenkapital (sog. Eigenkapitalersatz).

Formen der Verbriefung
Genussrechtsfinanzierungen können grundsätzlich in zwei unterschiedlichen Ausgestaltungen erfolgen:

  • auf Wertpapierbasis als Genussscheine oder
  • unverbrieft als reine Genussrechte.

Dabei kann die inhaltliche Ausgestaltung der Beteiligungen vollkommen identisch sein. Die Verbriefungsmöglichkeit als Wertpapier eröffnet sich allerdings allen mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit, durch die Ausgabe von Genussscheinen die Börse als Kapitalbeschaffungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen.

2. Rechtliche Grundlagen

a) Gesetzgeberische Vorgaben

Werden Genussrechte zwar in einigen Gesetzestexten erwähnt, so sucht man jedoch detaillierte Vorgaben bezüglich der Ausgestaltung der Genussrechtsbedingungen vergeblich. Dieser Umstand der Erwähnung von Genussrechten ohne diese gesetzlich zu reglementieren, erlaubt folgenden Rückschluss: der Gesetzgeber geht mit klarer Selbstverständlichkeit von der Existenz des Rechtsinstitutes der Genussrechte aus, verzichtet aber bewusst auf eine Regelung dieses Instrumentes, um den Vertragsparteien eine möglichst umfassende Gestaltungsfreiheit zu erhalten.

1. Hohe Gestaltungsflexibilität
Zentrales Merkmal von Genussrechten ist neben der Möglichkeit des Eigenkapitalausweises folglich ihre enorme Gestaltungsflexibilität. So können zu Zwecken der Unternehmensfinanzierung Genussrechte sowohl an bestimmte Einzelinvestoren als auch in einem breiten Publikumsangebot begeben werden.

2. Keine Eigentums- oder Mitspracherechte
Zentraler Hintergrund des Genussrechts ist, dass es lange kaum Möglichkeiten gab, haftendes Kapital für Gesellschaften ohne die Gewährung von Eigentums- oder Mitspracherechten zu vergeben. Das in Deutschland mittlerweile allgemein anerkannte Finanzierungsinstrument des Genussrechts konnte eben diesen Bedürfnissen nachkommen, weshalb es sich sehr rasch etablierte.

b) Merkmale von Genussrechten

1. Kein gesellschaftsrechtliches Rechtsverhältnis
Allgemein kann ein Genussrecht als die Gewährung eines Vermögensrechtes durch ein Unternehmen an einen Nichtgesellschafter definiert werden. Üblicherweise erfolgt diese Einräumung eines Vermögensrechtes gegen die Leistung von Geld. Im Gegensatz zur stillen Gesellschaft besteht zwischen dem Unternehmer und dem Genussrechtsinhaber allerdings kein gesellschaftsrechtliches Rechtsverhältnis. Insoweit ist der häufig verwendete Begriff der „Genussrechtsbeteiligung“ irreführend, erwirbt doch der Kapitalgeber weder einen Unternehmensanteil noch irgendeine Gesellschafterstellung.

2. Investor erwirbt Vermögensrecht
Mit dem Erwerb eines Genussrechtes, erlangt der Investor gerade kein Eigentumsrecht sondern ein Vermögensrecht: er überlässt dem Unternehmen für bestimmte Zeit Kapital und wird dadurch zu dessen Gläubiger. Quasi als Entgelt für diese Kapitalüberlassung erhält er das Genussrecht. Unabdingbare Eigenheit des Genussrechts ist ein Recht auf Beteiligung am Ergebnis (Gewinn- und Verlustteilnahme) des Unternehmens. Dabei ist es bei eigenkapitalähnlichen Ausgestaltungen zwingend erforderlich, dass die Genussrechtsnehmer nicht nur am jährlichen Gewinn, sondern auch am Verlust des Unternehmens beteiligt sind. Diese Ausgestaltung lässt dem Genussrecht einen unternehmerischen Charakter zukommen, weshalb Genussrechtsnehmern eine höhere Rendite zugestanden werden muss, als z.B. einem Kreditgeber.

Die Gewinnbeteiligung des Genussrechtsnehmers ist entweder eine der Höhe nach feste Verzinsung seines Kapitals oder einer der Höhe nach feststehenden Teils am Gewinn. Die Kombination beider Elemente ist ohne weiteres möglich. Ob die vereinbarte Gewinnbeteiligung tatsächlich gezahlt wird, ist davon abhängig ob der Zinsen aus dem Gewinn (Ausschüttungsvoraussetzung) gezahlt werden können. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, reduziert sich die tatsächliche Höhe des Auszahlungsbetrages bzw. die Auszahlung kann komplett für ein Geschäftsjahr ausfallen. Sofern die Ausschüttungsvoraussetzung in den folgenden Geschäftsjahres wieder erreicht wird, werden ausgefallene Zinszahlungen regelmäßig nachgeholt (sog. Besserungsabrede).

Die etwaige Beteiligung am Verlust kommt ausschließlich im Rahmen der Rückzahlung zum Ende des Überlassungszeitraumes bzw. bei fristgerechter Kündigung zum Tragen. Denn soweit während des Überlassungszeitraums Verluste erwirtschaftet werden, die nicht durch spätere Gewinne wieder aufgeholt werden können, mindert sich die Höhe des Rückzahlungsbetrag.

Natürlich können dem Investor weitere Vermögensrechte, wie etwa eine Beteiligung am Liquidationserlös, gewährt werden, jedoch sind solche Rechte bereits aus steuerlichen Gründen ehr unüblich.

Trotz dieser unternehmerischen Ausgestaltung kommen mit dem Genussrecht dem Kapitalgeber keinerlei Mitsprache-, Verwaltungs- oder Kontrollrechte zu. Die Geschäftsleitung genießt insofern weiterhin uneingeschränkte unternehmerische Freiheit.

c) Formale Anforderungen

1. Keine Bindung an eine Rechtsform des Unternehmens
Die Ausgabe von Genussrechten ist unabhängig von der Größe oder der Gesellschaftsform für jedes Unternehmen möglich. Eine KG oder OHG kann Genussrechte genauso ausgeben wie eine AG bzw. GmbH. Sogar einzelkaufmännisch geführten Betrieben stehen bei einer Ausgabe von Genussrechten keinerlei rechtliche Hürden im Wege.

In Ermangelung gesetzlicher Regelungen müssen jegliche Modalitäten der Genussrechte individuell zwischen den Vertragsparteien in sog. Genussrechtsbedingungen fixiert werden. Das entstehende Rechtsverhältnis zwischen Genussrechtsnehmer und Unternehmen basiert folglich auf eben diesen Genussrechtsbedingungen. In diesen Bedingungen gilt es z.B. die Modalitäten hinsichtlich der Gewinn- und Verlustbeteiligung, der Laufzeit, der Fälligkeit und Rückzahlung des Kapitals oder etwa der Kündigung zu regeln.

2. Formen der Verbriefung von Genussrechten
Wie bereits erwähnt ist es möglich unverbriefte reine Genussrechte zu emittieren oder diese auch wertpapierverbrieft in sog. Genussscheinen auszugeben. Die Genussscheine können in die Girosammelverwahrung überführt werden. Alternativ kann auch eine Ausgabe effektiver Urkunden erfolgen. Genussscheine können wiederum als Namenspapier oder Inhaberpapier ausgestaltet werden. Bei der öffentlichen Platzierung nicht verbriefter Genussrechte, ist das Führen eines Namensregisters üblich. Hier werden die Genussrechtsinhaber eingetragen.

3. Besonderheit bei Aktiengesellschaften
Bei der Gewährung von Genussrechten durch eine Aktiengesellschaft, bedarf diese Maßnahme grundsätzlich eines Beschlusses der Hauptversammlung, wobei eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist. Des Weiteren ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, welches allerdings nach den allgemeinen aktienrechtlichen Vorgaben ausgeschlossen werden kann. Dieser Beschluss ist anders als bei stillen Beteiligungen immer vor der Ausgabe der Genussrechte zu fassen.

d) Abgrenzung zum partiarischen Darlehen

Im Rahmen eines so genannten partiarischen Darlehens wird, wie bei der Gewährung von Genussrechten, Kapital gegen eine Gewinnbeteiligung überlassen. Es ist ein Darlehen, bei dem die Vergütung der Kapitalüberlassung nicht in einem festen Zins besteht, sondern der Zins gewinnabhängig bemessen wird.

Die bei Genussrechten übliche Beteiligung am Verlust des Unternehmens lässt es allerdings zu, eine eindeutige Abgrenzung zwischen beiden Formen der Unternehmensfinanzierung vorzunehmen: bei partiarischen Darlehen gibt es die Möglichkeit der Verlustbeteiligung gerade nicht.

e) Abgrenzung zur Stillen Beteiligung

Die hohe Ausgestaltungsflexibilität von Genussrechten ermöglicht es, diese wie eine stille Gesellschaft auszuformen. Eine klare Abgrenzung wird hier lediglich durch die Vertragsbezeichnung der Parteien vorgenommen, womit der Abgrenzung auch kaum Praxisrelevanz zukommt.

Bei der Wahl der Vertragsbezeichnung sollte jedoch bedacht werden, dass lediglich Genussrechte die Möglichkeit der Verbriefung bieten. Die stille Gesellschaft räumt dem Gesellschafter dagegen zwingend einige Informationsrechte aus §§ 230 ff. HGB ein. Die steuerlich relevante Mitunternehmerschaft des Kapitalgebers lässt sich ebenso nur bei einer stillen Gesellschaft realisieren, die dann als atypisch stille Beteiligung bezeichnet wird.

3. Bilanzausweis der Genussrechte

a) Behandlung im handelsrechtlichen Jahresabschluss

1. Keine Bilanzierungsvorschriften im Handelsgesetzbuch
Wie es allgemein keine speziellen gesetzlichen Regeln für Genussrechte gibt, fehlen auch ausdrückliche Bilanzierungsvorschriften für Genussrechte im Handelsgesetzbuch (HGB). Auch in diesem Zusammenhang wird einmal mehr deutlich, welch vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten Genussrechte bieten, da sie nicht in ein umfassendes gesetzliches Regelwerk gezwängt sind.

2. Bilanzierung grundsätzlich als Verbindlichkeit
Sind in den Genussrechtsbedingungen keine besonderen Abreden vereinbart, ist das Genusskapital grundsätzlich als Verbindlichkeit zu bilanzieren. In wirtschaftlicher Hinsicht ist Genusskapital zunächst als gewinnbeteiligtes Fremdkapital zu bewerten. Folglich führt Genusskapital ohne spezielle Abreden zu einer Erhöhung der Unternehmensschulden und verringert die Eigenkapitalquote.

3. Ausweis in der Bilanz als Fremdkapital
Der Ausweis des Genusskapital kann in der Bilanz als einzelner Posten unter den Verbindlichkeiten als „Genusskapital“ erfolgen (vgl. § 266 Abs. 3 HGB). Alternativ besteht die Möglichkeit, innerhalb der Verbindlichkeiten die Höhe des Genusskapitals ist mit einem „Davon-Vermerk“ anzugeben oder kann auch im Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern.

4. Voraussetzungen für Bilanzierung als Eigenkapital
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Bilanzierung des Genusskapitals als Eigenkapital bzw. Eigenkapitalersatz möglich, um so eine Stärkung der Eigenkapitalbasis zu realisieren.

5. Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer
Als Voraussetzungen für eine Bilanzierung als Eigenkapital wurden durch den Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. in einer Stellungnahme „Zur Behandlung von Genussrechten im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften“ (1/1994) folgende Kriterien aufgestellt:

  • Erfolgsabhängige Vergütung
  • Verlustbeteiligung bis zur vollen Höhe
  • Langfristige Kapitalüberlassung (min. fünf Jahre)
  • Nachrangigkeit der Forderungen aus den Genussrechten im Insolvenz- oder Liquidationsfall gegenüber allen Gläubigern

6. Ausweis in der Bilanz als Eigenkapital
Für den konkreten Ausweis des Genusskapitals als Eigenkapitalersatz kann ein separater Posten „Genusskapital“ innerhalb des Eigenkapitals geschaffen werden. Dieser sollte unmittelbar nach dem gezeichneten Kapital, aber noch vor den Kapitalrücklagen stehen.

Die laufenden Gewinnausschüttungen an die Genussrechtsinhaber sind wie beim Fremdkapital in der Gewinn- und Verlustrechnung als „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ zu bilanzieren. Dieser Posten kann als „Vergütung für Genusskapital“ ausgestellt werden.

Ein eventuell bei der Ausgabe der Genussrechte eingenommenes Agio ist grundsätzlich in die Kapitalrücklage zu buchen. Nur wenn das Agio explizit einer erfolgswirksamen Vereinnahmung dient, etwa als Abschlussgebühr zur Mitdeckung der anfallenden Emissionskosten, ist es in der Gewinn- und Verlustrechnung als sonstiger betrieblicher Ertrag auszuweisen.

b) Behandlung im IFRS Abschluss

1. Fehlende Rückzahlungsverpflichtung bedeutet Eigenkapital
Nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS/IAS kann Kapital nur dann als Eigenkapital bilanziert werden, wenn es dem Unternehmen dauerhaft, also ohne Rückzahlungsverpflichtung überlassen wurde.

Folglich kann Genusskapital nach IFRS/IAS in der Bilanz nur dann als Eigenkapital ausgewiesen werden, wenn dem Genussrechtsinhaber kein Kündigungsrecht zukommt und nur dem Unternehmen ein Wahlrecht zusteht, ob es das Genusskapital nach Ende der Laufzeit zurück zahlt oder etwa eine Wandlung der Genussrechte in Vollgesellschaftsanteile vornimmt.

Bei marktüblichen Genussrechten, deren Genussrechtsbedingungen ein solches Wahlrecht des Unternehmens in der Regel nicht vorsehen, hat der Bilanzausweis des Genusskapitals nach IFRS/IAS somit in den Verbindlichkeiten zu erfolgen. Dabei scheint es vertretbar das Genusskapital unter einem gleich lautenden Posten in den Verbindlichkeiten auszuweisen.

4. Besteuerung der Genussrechte

Auf Seiten des emittierenden Unternehmens ist hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung der Gewinnausschüttungen zu unterscheiden, ob der Genussrechtsinhaber neben der Gewinnbeteiligung noch an etwaigen Liquidationserlösen beteiligt ist.

1. Keine Beteiligung an Liquidationserlösen
Ist keine Beteiligung an Liquidationserlösen vereinbart, so stellen die Gewinnausschüttungen für das Unternehmen im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung Betriebsausgaben dar, welche vom steuerpflichtigen Gewinn abzugsfähig sind. Die Ausschüttungen werden allerdings im Zuge der Ermittlung der Gewerbesteuerlast hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1 GewStG), da die Gewinnausschüttungen an die Genussrechtsinhaber bereits zur Minderung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage geführt haben.

2. Beteiligung am Liquidationserlös
Sehen die Genussrechtsbedingungen auch eine Beteiligung am Liquidationserlös vor, so sind die Gewinnausschüttungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. In diesem Falle werden die Ausschüttungen auf die Genussrechte nämlich steuerrechtlich wie Ausschüttungen auf Anteilsrechte behandelt.

Die Ausschüttungen stellen eine reine Ergebnisverwendung dar, welche stets aus versteuertem Einkommen erfolgt. Somit unterliegen die Gewinnausschüttungen auf die Genussrechte der Gewerbesteuer und der Körperschaftssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag.

5. Emittentensteckbrief

Merkmale von Genussrechten

  • Genussrechte können als Wertpapiere, sog. Genussscheine oder unverbriefte Genussrechte ausgegeben werden. Ihre Ausstattung richtet sich nach den jeweiligen Genussrechtsbedingungen.
  • Abhängig vom Inhalt dieser Bedingungen kommen Genussrechte ihrem Charakter nach mehr einem verzinslichen Wertpapier oder mehr einer Aktie nahe, auch Mischformen sind ohne weiteres möglich.
  • Generell handelt es sich um Gläubigerrechte, die auf einen festen Nennbetrag lauten und mit einem Zins- bzw. Gewinnanspruch verbunden sind.
  • Gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte, wie etwa die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und Stimmrechte, gewähren Genussrechte nicht.
  • Eine mögliche Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust, eine Nachrangabrede sowie längere Laufzeiten rücken den Genussschein in die Nähe zum haftenden Eigenkapital (sog. Eigenkapitalersatz).
  • Da Genussrechte rein schuldrechtliche Vermögensrechte sind, können sie sowohl von Kapitalgesellschaften als auch von Personengesellschaften in unbegrenzter Höhe eingesetzt werden.
  • Ausschüttungen auf Genussrechte zählen in der Regel zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben.

6. Unsere Dienstleistungen

Unsere Dienstleistungen für Sie in Zusammenhang mit der Ausgabe von Genussrechten oder Genussscheinen sind:

  • Individuelle Konzeption der Beteiligungsmodalitäten
  • Erstellung und Konzeption des Verkaufsprospektes bzw. Wertpapierprospektes
  • Begleitung des Billigungsverfahrens für Prospekte bei der BaFin
  • Vorbereitung der Pflichtveröffentlichungen

Gerne beraten wir Sie bei einer Emission von Genussrechten oder Genussscheinen. Neben der Erstellung des notwendigen Prospektes unterstützen wir Sie mit unseren jahrelangen Erfahrung auch bei der Platzierung der Beteiligungen.

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