Sie suchen einen Anwalt für Vertriebsrecht und fragen sich, ob Ihre Tätigkeit erlaubnispflichtig ist?
Wir prüfen für Sie, ob und welche Erlaubnis Sie für die geplanten Geschäfte benötigen und welche Voraussetzungen Sie hierfür erfüllen müssen. Wenn Sie bereits über eine BaFin-Erlaubnis verfügen und darüber hinaus andere erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen erbringen wollen, können unsere Anwälte für Vertriebsrecht für Sie eine Erweiterung der Erlaubnis beantragen.
Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung in der Durchführung von BaFin-Erlaubnisverfahren und kennen die jeweiligen Anforderungen der zuständigen Aufsichtsbehörden BaFin und Bundesbank. Sprechen Sie uns an. Wir sind gern für Sie da.
BaFin-Erlaubnis für Institute
Fast jede gewerbliche Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich ist inzwischen erlaubnispflichtig. Je nach Geschäftstätigkeit kann die Beantragung einer BaFin-Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG), Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erforderlich sein.
Grundsätzlich gilt: Auch nur fahrlässige Verstöße gegen Erlaubnispflichten nach KWG, KAGB oder ZAG sind strafbar. Wer wissentlich handelt, gilt nicht mehr als zuverlässig. Ein „No-Go“ für künftige Erlaubnisverfahren und mögliches Einfalltor für Konkurrentenklagen auf Unterlassung unerlaubt betriebener Geschäfte und Untersagungen der Fortführung des Geschäftsbetriebs. Wurden Gelder ohne erforderliche Erlaubnis eingesammelt, kann die BaFin die Rückabwicklung, d. h. Rückzahlung, anordnen.
Auch Geschäftsmodelle mit Kryptowerten (sog. Krypto-Geschäftsmodelle) oder E-Geld-Zahlungssysteme unterliegen inzwischen der BaFin-Aufsicht. Sie erfüllen neue Tatbestände, wie etwa das Kryptoverwahrgeschäft oder die Kryptowertpapierregisterführung, und benötigen für ihre Geschäftstätigkeit ebenfalls eine Erlaubnis der BaFin.
Vertriebserlaubnis für freie Vermittler nach § 34f GewO oder
§ 34h GewO
Für freie Anlageberater und Anlagevermittler, die ihre Leistungen banken- und haftungsdachunabhängig erbringen, gelten zahlreiche gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben der Gewerbeordnung (GewO). 2013 wurde der Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler § 34f GewO eingeführt, 2014 folgte der § 34h GewO für die Honoraranlagevermittlung. Weitere Änderungen brachte das Kleinanlegerschutzgesetz, das am 10.07.2015 inkraft getreten ist.
Für freie Vermittler gilt: Sie benötigen zwar keine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG, aber eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbeaufsicht nach § 34f GewO, wenn Sie Ihre Beratungs- oder Vermittlungsleistungen ausschließlich zu Aktien oder Anteilen an bestimmten Investmentfonds oder zu geschlossenen Fonds, Genussrechten oder Treuhandvermögen sowie Namensschuldverschreibungen und Direktbeteiligungen erbringen. Auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen dürfen mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO vermittelt werden.
Honorar-Finanzanlagenberater: Wenn Sie ihre Tätigkeit ausschließlich gegen Honorar ihrer Kunden erbringen und keine Provisionen von Emittenten oder Anbietern entgegennehmen, wird eine Erlaubnis nach § 34h GewO benötigt.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34f und § 34h GewO sind die Industrie- und Handelskammern oder Gewerbeämter. Voraussetzung sind Nachweise der Zuverlässigkeit, erforderlichen Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister. Unsere Anwälte für Vertriebsrecht beraten Sie dazu!
Rechtssichere Beratungs- und Vermittlungsdokumentation
Außerdem gelten für Berater und Vermittler, die mit Erlaubnis nach § 34f oder § 34h GewO tätig sind, umfangreiche Berufspflichten, die derzeit in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt sind. Dazu gehören Informations-, Prüfungs-, Risikoaufklärungs-, Dokumentations- sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Diesbezüglich unterliegen sie jährlich der Prüfungspflicht durch einen unabhängigen Prüfer. Verstöße gegen Berufspflichten werden durch Bußgelder geahndet.
Gern prüfen wir für Sie, ob Sie für Ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 34f GewO, § 34h GewO benötigen und helfen Ihnen bei der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und laufenden Anpassung Ihrer Vertragsmuster und Vermittlungs-/Beraterdokumentation und beraten Sie hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Ihre Tätigkeit.
Zu den Ansprechpartnern:
Haben Sie Fragen zum Recht für Finanzdienstleister? Sprechen Sie uns an!
Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel ist Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Gündel & Kollegen (GK-law.de) mit Sitz in Göttingen. Er berät seit mehr als 20 Jahren deutschlandweit Gründer und Start-ups genauso wie Familienunternehmen und Emissionshäuser umfassend in allen Rechtsfragen von der Strukturierung des Angebots bis zum Vertrieb.
Rechtsanwältin Christina Gündel ist mit Schwerpunkt Aufsichts- und Vertriebsrecht tätig und betreut Mandanten insbesondere in der Vorbereitung und Durchführung von BaFin-Erlaubnisverfahren sowie bei der Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten.
Rechtsanwalt Jan Barufke vertritt Mandanten gerichtlich und außergerichtlich in Streitigkeiten im Vertriebsrecht, Kapitalanlagerecht und Prospekthaftungsrecht . Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Abwehr von Anlegerklagen.
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Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt +49 (551) 789 669 0
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