finance-magazin.de/ transformation 08.05.2023
Autoren: Christina Gündel und Dr. Matthias Gündel
Mit dem ersten Entwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) soll der nächste Schritt in Richtung digitaler Kapitalmarkt gelingen. Das steckt dahinter.
Am 12. April 2023 hat das Bundesfinanzministerium seinen Referentenentwurf für das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vorgelegt. Angesichts eines zunehmend digitalisierten Kapitalmarkts soll künftig auch die Emission von sogenannten „Blockchain-Aktien“ als elektronische Wertpapiere im Sinne des eWpG möglich sein.
Erst seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung elektronischer Wertpapiere (eWpG) am 09. Juni 2021 können Emittenten auch in Deutschland digital verbriefte Wertpapiere rechtsicher im Wege öffentlicher Angebote begeben – zunächst aber beschränkt auf Inhaberschuldverschreibungen. Dabei nutzen sie die Distributed-Ledger-Technologie, insbesondere die Blockchain. Zuvor gab es keine systematische und vollständige Regelung für elektronische Wertpapiere. Wertpapiere mussten zwingend in einer „Papier“-Urkunde verbrieft werden.
Neue Regeln für mehr Rechtssicherheit
Die Folge war, dass die Nutzung eines digitalen Angebotes (sog. Security Token Offering – kurz: STO) zum Zwecke der Unternehmensfinanzierung mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbunden war – einerseits für Unternehmer in Bezug auf die Emissionsvoraussetzungen sowie andererseits für Investoren in Hinblick auf Insolvenz und Zwangsvollstreckung.
Nach Novellierung der bei STOs zu beachtenden Bestimmungen des Prospektrechts, der Börsenzulassung, des Depotgesetzes und mit der Verabschiedung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere will der Gesetzgeber nun mit dem ersten Entwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz die Rechtssicherheit elektronischer Wertpapiere weiter stärken und so für Investoren attraktiver machen. Davon sollen nun auch kapitalsuchende Unternehmen profitieren können, die innerhalb Deutschlands oder auch grenzüberschreitend elektronische Aktien anbieten.
Zwei Arten digitaler Wertpapiere
Beim elektronischen Wertpapier (iSd eWpG) ersetzt der Registereintrag die Verbriefung in einer Urkunde. Das Register kann als zentrales Register (Wertpapiersammelbank) oder als dezentrales Kryptowertpapierregister (Emittent oder andere Stelle) geführt werden, so dass je nach Art der Registerführung zwischen Zentralregisterwertpapier und Kryptowertpapier unterschieden wird.
Beim elektronischen Wertpapier ist die Registerführung nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtig und unterliegt der Aufsicht der BaFin. Das ist bei Security-Token-Offerings nicht der Fall. Deshalb spricht man von digitalen „nicht verbrieften“ Wertpapieren.
Derzeitiges Manko ist, dass elektronische Wertpapiere bisher nur in Form von Inhaberschuldverschreibungen ausgegeben werden dürfen. Das sind Unternehmens- und Wandelanleihen genauso wie Pfandbriefe, Geldmarktinstrumente, ASB, CBD, ETF und Anleihen der öffentlichen Hand. Aktien oder aktienähnliche Wertpapiere konnten dagegen bisher nur als digitales, nicht elektronisch verbrieftes Wertpapier begeben werden.
Geplante Änderungen des ZuFinG
Der erste Entwurf zum Zukunkunftsfinanzierungsgesetz sieht nun eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des eWpG auf sogenannte „Blockchain-Aktien“ vor. Demnach sollen auch Namensaktien künftig als „elektronisches Wertpapier“ begeben werden können – je nach Registerführung als Zentralregister- oder Kryptowertpapier. Auch die Ausgabe von elektronischen Inhaberaktien soll als Zentralregisterwertpapier möglich sein.
Außerdem will der Gesetzgeber die Rechtssicherheit von Anlegern in der Insolvenz von Kryptoverwahrern zu stärken und diesbezüglich eine neue Regelung in Kreditwesengesetz (KWG) aufnehmen. Verwahrte Kryptowerte sollen dem Zugriff der allgemeinen Gläubiger des Kryptoverwahrers entzogen bleiben. Institute, die das Kryptoverwahrgeschäft betreiben, sollen Vorkehrungen zur Trennung eigener Kryptowerte von verwahrten Kryptowerten treffen.
Fazit: Vorteile für Emittenten und Anleger
Für Aktienemittenten bedeutet das: Sie können künftig voraussichtlich die Vorteile elektronischer Wertpapiere – im Sinne eines „schneller, einfacher, kostengünstiger“ nutzen. Mit der Eintragung in ein elektronisches Register entfällt die Aufbewahrung und Verwaltung von Papierurkunden – die Übertragung kann nahezu in Echtzeit erfolgen. Gleichzeitig können sie neue DLT/Blockchain-affine Investorenkreise ansprechen.
Für Anleger bringt eine Regulierung der Registerführung mehr Rechtssicherheit. Gleiches gilt für die nun geplanten Regelungen für den Insolvenzfall von Kryptoverwahrern. Dies kann für traditionell in Deutschland eher sicherheitsorientierte Aktien-Anleger Anreize bieten, in elektronische Wertpapiere zu investieren.
Wichtig für Emittenten
Für elektronische Wertpapiere und STOs gelten dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie bei klassischen Emissionen. Private Placements und öffentliche Emissionen sind genauso zulässig. Ab einem Volumen von 8 Millionen Euro besteht Prospektpflicht. Bei prospektfreien Emissionen muss ein Wertpapierinformationsblatt veröffentlicht werden.
IHRE
Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt +49 (551) 789 669 0
m.guendel@gk-law.de
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