Auch 34f-Vermittler neuerdings von GwG-Pflichten betroffen

 

 

 

DAS INVESTMENT.com 16.03.2020
von Christina Gündel

Seit dem 1. Januar 2020 fallen auch freie Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung in den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten.

Zu Jahresbeginn ist das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie 2018/849/EU in Kraft getreten. Seitdem neu im Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten: freie Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 Gewerbeordnung (GewO).

Sie fallen nun grundsätzlich unter die ins Geldwäschegesetz (GwG) eingefügte Definition des Begriffs „Finanzunternehmen“. Betroffen ist also, wer Anteile oder Aktien an offenen oder geschlossenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach KAGB oder Vermögensanlagen nach Vermögensanlagengesetz vermittelt.

Ausnahme für Vermittler nach Paragraf 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO

Es gibt aber eine Ausnahme für Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO, wenn ihre Vermittlung oder Beratung sich ausschließlich auf Anlagen bezieht, die von GWG-Verpflichteten vertrieben oder emittiert werden. Das bedeutet, vermittelt der Finanzanlagenvermittler ausschließlich Produkte von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nach Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 9 bereits den Vorgaben des GwG unterliegen, dann ist er selbst nicht GwG-pflichtig.

Hintergrund: Der Gesetzgeber will eine geldwäscherechtliche Doppelverpflichtung von Anbieter und Vermittler vermeiden. Das eröffnet Vermittlern in der Konsequenz also die Möglichkeit frei von GwG-Pflichten tätig zu sein. Aber Achtung: Bereits die Vermittlung eines einzigen Produktes, dass nicht von GwG-Verpflichteten vertrieben oder emittiert wird – also Vermögensanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 3 GewO, löst dies automatisch und in vollem Umfang eigene GwG-Pflichten des Vermittlers aus.

Welche GwG-Pflichten sind ggf. zu beachten und umzusetzen?

Sofern keine Ausnahme greift und die GwG-Pflicht einschlägig ist, müssen Finanzanlagenvermittler geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten beachten und ein entsprechendes Risikomanagement einrichten, das Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.

Geldwäscherechtliche Identifizierung

Freie Vertriebe müssen grundsätzlich alle Kunden/ Vertragspartner – unabhängig von Anlage-Schwellenwerten – geldwäscherechtlich identifizieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn mit der Vermittlungstätigkeit eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Konkret bedeutet das, sie müssen einen „Know-Your-Customer-Prozess“ einrichten, der die folgenden Prüfungsschritte umfasst :

  • Erhebung der Angaben zu natürlichen Personen
  • Vor- u. Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift
  • Überprüfung der Daten anhand eines gültigen Lichtbildausweises (Ausweis im Original vorlegen lassen; Ausweisdokument kopieren oder optisch digitalisiert erfassen, zum Beispiel per Smartphone-Aufnahme).
  • Prüfung bei juristischen Personen oder Personengesellschaften: Firma, Name/ Geschäftsbezeichnung, Rechtsform, Handelsregister-Nr.; Anschrift Sitz/ Haupt-Niederlassung
  • Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens, das heißt Personen, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten und darüber wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können – oder wenn solche nicht zu ermitteln sind: Vorstände/ Geschäftsführer des Unternehmen

Auch außerhalb einer Geschäftsbeziehung sind Kunden unter Umständen zu identifizieren, so etwa wenn eine Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr durchgeführt werden soll oder Tatsachen vorliegen, die auf einen Geldwäscheverdacht hindeuten.

Risikomanagement

Verpflichtete Vermittler haben für von ihnen betriebene Geschäfte die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Diese Risikoanalyse ist zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren. Außerdem sind innerbetriebliche Richtlinien aufzustellen, die Vorgaben zu Verfahren im Umgang mit Risiken, Kundensorgfalts-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie durchzuführenden Kontrollen enthalten.

Das Risikomanagement muss also Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:

  • Identifizierung von Kunden
  • Aufzeichnung und Aufbewahrung von Dokumenten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren
  • Meldungen im Verdachtsfall an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
  • Mitteilungen ans Transparenzregister: GWG-pflichtige Vermittlungsunternehmen müssen Daten über wirtschaftliche Berechtigte übermitteln
  • Prüfung der Einträge von Vertragspartnern im Transparenzregister

Achtung: Befreiungen von der Mitteilungspflicht ans Transparenzregister gelten, wenn Daten über wirtschaftlich Berechtigte bereits aus anderen Registern ersichtlich sind.

  • Geldwäschebeauftragter: Grundsätzlich muss auch ein Geldwäschebeauftragter und ein Stellvertreter bestellt werden. Allerdings kann die BaFin kleine Unternehmen im Einzelfall von dieser Pflicht befreien, wenn sichergestellt ist, dass keine für die Abwehr von Geldwäscherisiken relevanten Informationsverluste und-defizite entstehen.

Wichtig zu wissen:

Interne Sicherungsmaßnahmen können durch vertragliche Vereinbarung an Dritte ausgelagert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Auslagerungsabsicht vorab bei der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt wird.

Achtung Bußgeldrisiko:

Wer bisher nicht über die nötige Risikomanagement-Struktur verfügt, die die verschärften Anforderungen des GwG berücksichtigt, setzt sich seit dem 01. Januar 2020 einem erhöhten Bußgeldrisiko aus. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen bis zu 1 Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils belegt werden. Wenn GwG-verpflichete Vermittler juristische Personen sind, kann die Geldbuße sogar bis zu 5 Millionen Euro betragen oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes betragen, der im Geschäftsjahr erzielt wurde.

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