ErneuerbareEnergien.de 14.02.2020
von Dr. Matthias Gündel
Neue GwG-Anforderungen für Finanzanlagenvermittler betreffen auch Vermögensanlagen für erneuerbare Energien.
Der Bundesrat hat am 29. November 2019 dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zugestimmt. Ein Schwerpunkt der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Neuregelungen liegt auf der Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten. Das betrifft auch freie Finanzanlagenermittler von Kapitalanlagen aus dem Erneuerbare-Energien-Bereich mit 34f-Erlaubnis.
Denn sie fallen nun unter die neu in das GwG eingefügte Definition des Begriffs Finanzunternehmen – das sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht,
1. Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern
2. mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln
3. Finanzanlagenvermittler nach § 34f Gewerbeordnung oder Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Gewerbeordnung zu sein und
4. M&A Berater.
Neu ist auch die Registrierungspflicht von Verpflichteten bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Außerdem wurde der Katalog der Ordnungswidrigkeiten um 14 Bußgeldtatbestände erweitert. Das bedeutet: Ab dem 1. Januar 2020 handelt ein Unternehmen beispielsweise bereits dann ordnungswidrig, wenn es seine Mitteilungspflicht zum Transparenzregister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Dann droht ein Bußgeld von bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils.
Besonderheit ist, dass nicht jeder Finanzanlagenvermittler jetzt als Verpflichteter im Sinne des GwG gilt. Denn es gibt eine Ausnahme für die Vermittler, die ausschließlich Kapitalanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1 und/oder Nummer 2 GewO vertreiben. Gleiches gilt, wenn Produktgeber ein KWG-Institut oder eine Versicherungsgesellschaft ist. Werden dagegen auch Vermögensanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 3 GewO vertrieben, müssen die freien Vermittler nach § 34f bzw. Honoraranlagenberater nach § 34h GewO umgehend unternehmensinterne Risikomanagement-Maßnahmen ergreifen, um den neuen, erweiterten und verschärften GwG-Anforderungen gerecht zu werden.
Aber auch für diejenigen, die bereits zum Kreis der Verpflichteten nach dem GwG zählen, bringt die Gesetzesänderung Verschärfungen bei Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie verstärkte Sorgfaltspflichten.
Fazit:
Wer bisher nicht über die nötige Risikomanagement-Struktur verfügt, die die verschärften Anforderungen des GwG berücksichtigt, setzt sich ab dem 1. Januar 2020 einem erhöhten Bußgeldrisiko aus. Meldepflichtige Unternehmen sollten daher schnell handeln.
IHRE

Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt +49 (551) 789 669 0
m.guendel@gk-law.de

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Rechtsanwältin, PR-Referentin +49 (551) 789 669 0
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