Containerinvestments: Bafin haftet nicht gegenüber Anlegern

 

 

 

FONDS professionell 11.02.2021
von Christina Gündel, GK-law.de Aktuell

Geldgeber, die Anlagen in Transportboxen getätigt hatten, wollten für ihnen entstandene Verluste die Finanzaufsicht wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen in Haftung nehmen. Das OLG Frankfurt am Main hat diese Klage nun abgewiesen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat eine Klage von Anlegern, die Containerinvestments getätigt hatten, gegen die Finanzaufsicht Bafin abgewiesen. Dies teilt die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Göttinger Kanzlei Gündel & Kollegen (GK-law.de) mit. Ziel der Investoren war es, die Behörde wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen in Haftung zu nehmen.  (Az. 1 U 83/19).

Eine Amtshaftung der Bafin scheide aus, auch eine Haftung nach den Grundsätzen des sogenannten „gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs“ komme nicht in Betracht. Das OLG bestätigt damit die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2005, so die Kanzlei.

Keine Ansprüche einzelner Anleger…

Zur Urteilsbegründung heißt es, die Bafin nehme ihre Aufgaben und Befugnisse nach Paragraf 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr. Ansprüche einzelner Anleger wegen behaupteter Pflichtverletzungen der Finanzaufsicht seien somit ausgeschlossen, da die Norm keinen individualschützenden Charakter habe.

Haftungsansprüche gegenüber der Behörde könnten ebenso nicht auf eine fehlerhafte Zulassung der Vermögensanlage oder auf eine vermeintlich fehlerhafte Billigung des Verkaufsprospektes gestützt werden, heißt es in der Entscheidung. Auch diese Pflichten schützten nicht einzelne Investoren.

…und auch keine Pflichtverletzung

Amtshaftungsansprüche gegenüber der Finanzaufsicht verneinte das OLG auch deshalb, da keine Pflichtverletzung seitens der Bafin vorgelegen habe. Die Emittentin der Container-Anlage habe kein unerlaubtes Einlagengeschäft gemäß Paragraf 32 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben. Deshalb sei ein aufsichtsrechtliches Einschreiten nicht geboten gewesen.

Auch ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch scheide aus. Der Begriff beschreibt den Sachverhalt, dass die Hoheitsträger eines EU-Mitgliedslandes unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber Unionsbürgern für Schäden haften, wenn der Staat gegen geltendes Europarecht verstoßen hat. Das europäische Bankenaufsichtsrecht begründe aber keine subjektiven Rechtspositionen einzelner Kunden und Kapitalanleger, so das OLG Frankfurt..

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