Die FinVermV-Novelle regelt, welche Vorschriften der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II künftig auch für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) gelten. MiFID II betraf zunächst nur KWG-lizenzierte Anlageberater von Banken oder anderen regulierten Finanzinstituten. Ein Überblick zu Taping, Informationspflichten zu Kosten und Risiken, Interessenkonflikten, Vergütung und Provisionen, Geeignetheitserklärung, Aufsicht und Sachkundeprüfung.
Die BaFin stellte bei untersuchten Crowdinvesting-Plattformen Missstände bezüglich der Einhaltung der Werbevorgaben und des „Risiko-Warnhinweises“ fest.
Anpassungen des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG). Anders als noch im Referentenentwurf, sind laut Gesetzentwurf nun Wertpapierangebote mit einem Volumen von bis zu 8 Mio. Euro prospektfrei möglich. Damit sollen Crowdfunding-Angebote auch bei der Ausgabe von Wertpapieren wie z.B. Anleihen, Genussscheinen und Aktien erleichtert werden. Auch könnten dadurch Initial Coin Offerings (ICO) auf Basis sog. „Wertpapier-Token“ künftig im prospektrechtlich regulierten Bereich kostengünstig abgewickelt werden.
Gesetzentwurf zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze“
Der „Gesetzentwurf zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze“schöpft die Optionen der EU-Prospektverordnung voll aus und eröffnet mit der Zulassung prospektfreier Emissionen von Wertpapieren bis zu einem Schwellenwert von 8 Mio. Euro für KMU einfachere Möglichkeiten, sich über den Kapitalmarkt zu finanzieren.
Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sollen künftig Wertpapierbeteiligungen bis zu acht Millionen (Mio.) Euro Emissionsvolumen ohne Wertpapierprospekt öffentlich anbieten dürfen. Das eröffnet neue Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte im Erneuerbare Energien-Bereich.
Die wesentlichen Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz – Risikoanalyse, Verpflichtete, Identifizierung, Transparenzregister, Verdachtsmeldungen , PEPs …
Die wesentlichen Neuerungen für den Vertrieb von Finanzinstrumenten durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz. Im Fokus die Punkte Zulässigkeit von Zuwendungen und Organisationspflichten für Wertpapierdienstleister.