Neue Regeln zum Pre-Marketing für AIFM

 

 

 

 

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    20. Mai 2020 | Auflage und Vertrieb von Investmentvermögen werden bislang in den EU-Mitgliedstaaten rechtlich unterschiedlich gehandhabt. Das betrifft auch vorvertriebliche Marketing-Maßnahmen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für den grenzüberschreitenden Vertrieb zu schaffen, wurde im Juni 2019 die EU-Richtlinie 2019/1160 zur Abänderung der OGAW-Richtlinie und der AIFM-Richtlinie erlassen. Darin enthalten: Ein Vorschlag für die EU-einheitliche Definition des sog. „Pre-Marketing“ plus verschärfte Regeln und Pflichten für Fondsmanager.

    Danach ist „Pre-Marketing“ das direkte oder indirekte Bereitstellen von Informationen über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte gegenüber in der EU ansässigen potentiellen Investoren, um deren Interesse an einem Fonds zu testen, der noch nicht registriert ist – oder zwar registriert ist aber noch keine Vertriebsanzeige erfolgt ist und keine Zeichnungsmöglichkeit besteht.

    Zulässige Informationen im Rahmen des „Pre-Marketing“

    Die bereitgestellten Informationen dürfen keine bereits bestehenden AIF betreffen bzw. nicht auf bestehende AIF verweisen oder Zeichnungsformulare (weder in finaler Fassung noch im Entwurf) enthalten. Ebenso dürfen keine Gründungsdokumente, Prospekte oder weitere Angebotsunterlagen eines noch nicht zum Vertrieb zugelassenen AIF ausgehändigt werden, die den Anleger in die Lage versetzen könnten, eine Anlageentscheidung zu treffen.

    Aktueller Status quo in Deutschland

    Bislang richtet sich der Vertrieb von Investmentvermögen gemäß KAGB nach den Vorgaben der BaFin „FAQ Vertrieb“ (Häufige Fragen zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen nach dem KAGB, Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0293). Danach setzt der Vertrieb eines Investmentvermögens ein bestehendes Investmentvermögen voraus oder zumindest ein angebotsreifes Vertragswerk. D.h. beim Erstkontakt oder in der Erstellungsphase, wenn – wie beim Spezial-AIF typisch – zwischen KVG und Anlegern noch Einzelheiten ausgehandelt werden, liegt noch kein angebotsreifer Vertrieb vor und der Fondsmanager befindet sich noch im Rahmen des bislang nicht regulierten Pre-Marketings.

    Verschärfte EU-„Pre-Marketing“-Regeln und Pflichten

    Praktisch jedes Gespräch des Fondsmanagers mit einem potentiellen Investor über die Investmentstrategie eines künftigen Fonds ist nach neuer Definition „Pre-Marketing“ – und zieht nun ebenfalls neue Anzeige- und Dokumentationspflichten nach sich.

    So muss der Fondsmanager innerhalb von zwei Wochen ab Beginn des „Pre-Marketings“ eine formlose schriftliche oder elektronische Mitteilung an die BaFin abgeben, d.h. eine Kurzbeschreibung des „Pre-Marketings“ inklusive Informationen zu vorgestellten Anlagestrategien, Angaben zum Ort (Mitgliedstaaten), den Fonds (ggf. Liste der AIF) und Zeitraum.
    Außerdem muss das Pre-Marketing „angemessen dokumentiert“ werden.

    Wenn Dokumente in der „Pre-Marketing“-Phase weitergegeben werden, müssen diese einen Disclaimer enthalten mit dem Hinweis, dass es sich nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen handelt, die Dokumente unverbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können.

    Unterschrift erst nach Vertriebsanzeigeverfahren

    Ist der Vertrag schließlich ausverhandelt, können Anleger aber nicht mehr sofort unterzeichnen – sondern: Es ist vorher zwingend ein Vertriebsanzeigeverfahren durchzuführen. Das bedeutet vom Ablauf: ( 1) „Pre-Marketing“ inkl. „Pre-Marketing-Anzeige“ an die BaFin (2) Vertriebsanzeige an die BaFin (3) Prüfungsfrist der BaFin von 20 Arbeitstagen (nach Übersendung der vollständigen Unterlagen) (4) Genehmigung des Vertriebs (5) Unterschrift und Vertriebsbeginn.

    Offene Fragen: Die neuen Regeln zum „Pre-Marketing“ betreffen laut EU-RL nur Angebote an professionelle Anleger. Unklar ist, ob auch die für Deutschland besonders relevante Gruppe der semiprofessionellen Anleger erfasst ist. Wie „unfertig“ müssen Angebots-Unterlagen sein, um noch „Pre-Marketing“- tauglich zu sein? In welchem Umfang müssen Anzeige und Dokumentation erfolgen? Schließlich muss ja auch noch ein Vertriebsanzeigeverfahren durchlaufen werden, dass ebenfalls mit Zeit und bürokratischem Aufwand verbunden ist. Dies plus 20 Tage BaFin-Prüfungsfrist bedeuten in der Praxis möglicherweise den Abschluss gefährdende zeitliche Hürden. Keinen Ausweg bietet künftig eine sog. „Reverse solitication“. Denn während einer Sperrfrist von 18 Monaten ab Beginn des „Pre-Marketings“ soll dies ausgeschlossen sein. D.h. Jede Zeichnung eines Fondsanteils binnen dieser Frist, die auf Initiative des Anlegers stattfindet, wird als Ergebnis des Vertriebs eingestuft – mit o.g. Pflicht-Prozedere.

    Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie läuft im August 2021 ab. Noch im Mai 2020 wird ein erster deutscher Gesetzesentwurf für die Umsetzung erwartet.

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