BaFin-FAQs zur
Novellierung der
ELTIF-Verordnung

 

 

 

Die BaFin hat am 01. Februar 2024 eine Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Neufassung der ELTIF-Verordnung (EU) 2015/760 veröffentlicht. Die Verordnung war am 10. Januar 2024 in Kraft getreten.

ELTIF (European Long-Term Investment Fund) sind AIF mit Sitz in der EU. Sie werden durch eine vollregulierte KVG verwaltet. Im Gegensatz zu reinen KAGB-Produkten, für die ein EU-weiter Vertrieb über den sog. „EU-Pass“ nur an professionelle Anleger zulässig ist, dürfen ELTIF nach Artikel 31 Abs. 2 ELTIF-Verordnung auch an Kleinanleger vertrieben werden.

Vertrieb an Kleinanleger vereinfacht: Durch die ELTIF-Novellierung können auch Privatanleger uneingeschränkt langfristig in Infrastrukturprojekte oder Sachwerte, wie z.B. Windkraftanlagen investieren. Hierfür wurde die Anlagegrenze für Sachwertinvestitionen des Artikel 30 Abs. 3 ELTIF-Verordnung ersatzlos gestrichen. Kleinanleger benötigen somit kein Finanzinstrument-Portfolio von über EUR 100.000 mehr, wenn sie in ELTIF investieren wollen.

Den Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger können auch Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach 34f GewO übernehmen.

Denn ELTIF sind offene oder geschlossene inländische bzw. EU-Investmentvermögen und damit vom Erlaubnistatbestand des § 34f Absatz 1 Nummer 1 und 2 GewO abgedeckt. Durch den Verweis in § 338a Kapitalanlagegesetzbuch auf die Vorschriften der ELTIF-Verordnung dürfen die Anteile eines ELTIF auch nach dem KAGB vertrieben werden.

BaFin GZ WA 51-Wp 2154-2023/0001 – Häufige Fragen zur ELTIF-Verordnung

IHRE
ANSPRECHPARTNER

Dr. Matthias Gündel

Geschäftsführer, Rechtsanwalt  +49 (551) 789 669 0
  m.guendel@gk-law.de

     

Christina Gündel

Rechtsanwältin, PR-Referentin +49 (551) 789 669 0
  c.guendel@gk-law.de

 

BLOG
BEITRÄGE

WEITERE
PUBLIKATIONEN

10.06.2026

REMINDER Widerrufsbelehrung: Ab dem 19. Juni 2026 gelten neue Vorgaben

Am 19. Juni 2026 tritt das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts in Kraft. Das bedeutet: Ab dem 19. Juni 2026 müssen Änderungen zum Widerrufsrecht und den vorvertraglichen Informationspflichten zwingend umgesetzt sein.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
23.04.2026

Verordnung zur GwG-Identifizierung durch VideoIdent

Das Bundesfinanzministerium hat am 18.04.2024 eine Geldwäsche-Videoidentifizierungs-Verordnung (GwVideoIdentV) vorgelegt. Damit soll das sogenannte VideoIdent-Verfahren gesetzlich geregelt werden. Das Verfahren ist bisher im Banken- und Finanzsektor bereits etabliert. Nun sollen alle GwG-Verpflichteten VideIdent und eID nutzen können.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
16.02.2026

StoFöG: Eigenvertrieb von Wertpapieren mit WIB möglich

Mit dem Inkrafttreten des Standortfördergesetzes (StoFöG) am 09.02.2026 können Wertpapiere ab 10.02.2026 nunmehr bis 8 Mio. Euro im Eigenvertrieb angeboten werden – ohne Einschaltung eines zugelassenen Wertpapierdienstleisters (WpDU) im Vertrieb.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
21.06.2024

BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption

In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.

GK-law.de – Aktuell Newsletter