Gute Nachricht für Haftungsdächer vertraglich gebundener Vermittler: Sie können weiterhin ohne Erlaubnis nach Art. 12 der ECSP-VO Wertpapiere von Crowdfunding-Projekten (bis zu 5 Mio. EUR) im Rahmen der MiFID-II vermitteln, solange sie nicht auch die Platzierung iSd MiFID übernehmen.
Dies bestätigte die BaFin in Abstimmung mit der Grundsatzabteilung im Januar 2024 im Rahmen eines Erlaubnisantragsverfahrens zu EU-Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.
Welche Plattformen benötigen nun eine Erlaubnis?
Erbringt die Plattform Dienstleistungen im Anwendungsbereich der EU-Verordnung, muss der Betreiber eine Erlaubnis nach Art. 12 ECSP-VO beantragen. Gemäß Art. 2 ECSP-VO sind folgende Tätigkeiten erfasst:
■ die Vermittlung von unbedingt rückzahlbaren Krediten und
■ die Vermittlung und Platzierung von übertragbaren Wertpapieren i.S.v. MiFID II, wie Aktien, Anleihen oder Genussscheine.
Für diese Plattform-Dienstleistungen ist eine EU-Erlaubnis auch dann erforderlich, wenn diese nur national und nicht grenzüberschreitend/EU-weit angeboten werden.
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Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt
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