Deutschland setzt MiCA-Regeln für Kryptowerte um

 

 

 

MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist der erste EU-einheitliche Regulierungsrahmen für Kryptowerte. Das Ziel: Mehr Rechtssicherheit für tokenisierte Finanzinnovationen im Distributed-Ledger-Technologie-Bereich (kurz: DLT) und weniger Risiken für Anleger durch unseriöse Anbieter und Geldwäsche.

Die Umsetzung der MiCAR in Deutschland soll bis Mitte 2024 durch zwei neue Gesetze erfolgen: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Erste Lesung im Bundestag war am 22. Februar.

Für wen gilt MiCAR bzw. welche Kryptowerte?

MiCAR gilt für Emittenten, Anbieter und Händler bislang nicht regulierter Kryptowerte, d.h. Utility Token, E-Geld-Token und vermögenswertreferenzierte Token (Stablecoins*). Nicht von MiCAR erfasst sind Finanzinstrumente oder übertragbare Wertpapiere im Sinne von MiFID II, die als Kryptowerte i.S.d. KWG bereits reguliert sind. Ebenfalls nicht von MiCAR erfasst: elektronisches Geld (E-Geld) und die meisten sogenannten Non-Fungible Token (NFT).

Was sind die MiCAR-Voraussetzungen für Angebot & Handel?

Für das öffentliche Angebot und den Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ist grundsätzlich eine Zulassung erforderlich (Art. 16 i.V.m. Art. 20 MiCAR). Voraussetzung ist ein Sitz in der EU und die Veröffentlichung eines sog. Whitepapers. Dieses muss die wesentlichen Informationen zum Emittenten und ausgegebenen Kryptowert enthalten und leicht verständlich sein. Das Whitepaper muss im Rahmen des Zulassungsantrags bei den zuständigen Aufsichtsbehörden eingereicht werden. Bei erteilter Zulassung gilt das Whitepaper als genehmigt (Art. 21 Absatz 1 MiCAR).

Vorteil EU-Passporting: Wer eine MiCAR-Erlaubnis hat, darf MiCAR-Kryptowerte und darauf bezogene Dienstleistungen ohne zusätzliche Erlaubnis grenzüberschreitend auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anbieten.

Wann treten die MiCAR-Regelungen in Kraft?

MiCAR tritt zeitlich abgestuft in Kraft: Für vermögenswertreferenzierte Kryptowerte und E-Geld-Token (sog. Stablecoins) bereits am 30. Juni 2024, während der Großteil der MiCA-Verordnung erst ab dem 30. Dezember 2024 wirksam wird.

FinmadiG: Umsetzung der europäischen MiCAR-Vorgaben in Deutschland

In Deutschland wird MiCAR durch das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) umgesetzt.
Durch das FinmadiG wird ein neues Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) einführt, dass die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt und ihre Befugnisse von der Zulassung bis hin zum Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte regelt. Außerdem geregelt: die Aufsichts-Kompetenzen im Zusammenhang mit Vorgaben der unmittelbar geltenden DORA*-Verordnung zu erforderlichen Maßnahmen der Unternehmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs bei schwerwiegenden Cyber-Sicherheitsvorfällen (*Digitale operationelle Resilienz).

Eine Reihe bestehender Gesetze werden angepasst, wie z.B. das Kreditwesengesetz (KWG). In Abgrenzung zum „Kryptowerte“-Begriff der MiCAR werden die bisherigen „Kryptowerte“ im KWG umbenannt in „Kryptografische Instrumente“. Das KWG-Kryptoverwahrgeschäft wird zum „Qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft“.

Im Geldwäschegesetz (GwG) werden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen i.S.v. MiCAR im GwG als geldwäscherechtlich Verpflichtete aufgenommen, das gilt auch für Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token.

Außerdem enthält das FinmadiG notwendige Regelungen zur Durchführung der novellierten Geldtransferverordnung (TFR), die ab 30.12.2024 anwendbar ist. Diese erweitert die Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers auf Transfers bestimmter Kryptowerte („Travel Rule“). Das bedeutet, neben Zahlungsdienstleistern sind nun auch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet, Angaben über Auftraggeber und Begünstigte von Transfers einzuholen und zu übermitteln.

 

IHRE
ANSPRECHPARTNER

Dr. Matthias Gündel

Geschäftsführer, Rechtsanwalt   +49 (551) 789 669 0
  m.guendel@gk-law.de

     

Christina Gündel

Rechtsanwältin, PR-Referentin   +49 (551) 789 669 0
  c.guendel@gk-law.de

 

Irena Behmke

Rechtsanwältin   +49 (551) 789 669 0
  i.behmke@gk-law.de

 

Jan Barufke

Rechtsanwalt
  +49 (551) 789 669 0
  j.barufke@gk-law.de

 

BLOG
BEITRÄGE

WEITERE
PUBLIKATIONEN

01.03.2024

BaFin-Merkblatt zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach WpIG

Wertpapierinstitute müssen grundsätzlich zwei Geschäftsleiter bestellen. Gilt das auch für kleine Institute? Die BaFin stellt Kriterien auf.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.02.2024

Keine ECSP-Erlaubnis: Vermittlung ohne Platzierungsgeschäft

Gute Nachricht für Haftungsdächer vertraglich gebundener Vermittler: Sie können weiterhin ohne Erlaubnis nach Art. 12 der ECSP-VO (European Crowdfunding Service Provider Regulation) Vermögensanlagen und Wertpapiere von Crowdfunding-Projekten (bis zu 5 Mio. EUR) im Rahmen der MiFID-II vermitteln.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.02.2024

Deutschland setzt MiCA-Regeln für Kryptowerte um

MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist der erste EU-einheitliche Regulierungsrahmen für Kryptowerte. Die Umsetzung der MiCAR in Deutschland soll bis Mitte 2024 durch zwei neue Gesetze erfolgen: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Erste Lesung im Bundestag war am 22. Februar.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
21.02.2024

BaFin-FAQs zur Novellierung der ELTIF-Verordnung

Die BaFin hat am 01. Februar 2024 eine Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Neufassung der ELTIF-Verordnung (EU) 2015/760 veröffentlicht. Die Verordnung war am 10. Januar 2024 in Kraft getreten.

GK-law.de – Aktuell Newsletter