DAS INVESTMENT.com 09.02.2021
Interview mit Dr. Matthias Gündel (Auszug)
Es sind nur noch wenige Monate, bis für Wertpapierdienstleister und Banken unterschiedliche Regeln gelten sollen: Am 26. Juni wird die europäische Richtlinie IFD, (EU) 2019/2034, ihre Wirkung entfalten, die genau das vorsieht. Bis zu dem Tag haben die EU-Mitgliedsländer Zeit, die Richtlinie in nationales Gesetz zu überführen. In Deutschland wird in dem Rahmen ein „Wertpapierinstitutsgesetz“ (WpIG) eingeführt. Kurz vor Weihnachten, am 16. Dezember 2020, hat das Bundeskabinett den zugehörigen Entwurf beschlossen. Flankiert wird die Richtlinie von einer unmittelbar gültigen europäischen Verordnung mit dem Kürzel IFR.
Was überhaupt ein Wertpapierinstitut ist?
Als Wertpapierinstitut gilt Regierungsentwurf jedes Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen alleine oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften erbringt.
Das kommende WpIG will die Regelungen für Wertpapierdienstleister („Wertpapierinstitute“) aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herauslösen und unter neuem Dach zusammenfassen. Für Kreditinstitute soll weiter das KWG gelten, für Wertpapierdienstleister dann das neue WpIG. Die Idee dahinter: Die Unternehmen haben unterschiedliche Geschäftsmodelle – und unterschiedliche Risikoprofile. Wer Kredite vergibt, tut eben etwas anderes, als jemand, der Fondsanteile verkauft.
Allerdings ist Wertpapierfirma auch nicht gleich Wertpapierfirma. Dem will der Gesetzgeber ebenfalls Rechnung tragen und stellt – abhängig von der Unternehmensgröße – unterschiedliche Ansprüche an Geschäftsorganisation, Geschäftsleitung, Aufsichtsorgane und Eigenmittel.
So will der vorliegende WpIG-Entwurf Wertpapierdienstleister in drei Klassen aufteilen:
Klasse 1 umfasst große Wertpapierinstitute mit einer Bilanzsumme ab 15 Milliarden Euro. Oder auch Wertpapierinstitute aus einem Gruppenverbund, in dem alle Unternehmen zusammen 15 Milliarden Euro oder mehr Bilanzsumme vorweisen. Für diese sollen ähnliche aufsichtsrechtlichen Anforderungen wie für Banken gelten. Jedenfalls theoretisch, dazu gleich mehr.
Klasse 2 umfasst mittlere Wertpapierinstitute, das heißt alle Unternehmen, die weder den kleinen noch den großen zugerechnet werden können.
Klasse 3 enthält kleine Wertpapierinstitute, die in ihren Aktivitäten nicht mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren verflochten sind. Für sie sieht das WpIG eigene, gegenüber Klasse 2 abgemilderte Regeln vor.
Was bringt die Einteilung in Klassen für Wertpapierfirmen mit sich?
„Die Einteilung hat hauptsächlich Auswirkungen auf die Kapitalanforderungen“, sagt Rechtsanwalt Matthias Gündel von der Göttinger Kanzlei Gündel & Kollegen. „Von praktischer Relevanz in Deutschland sind allerdings nur die Klassen 2 und 3.“ Grund: Laut Einschätzung des Gesetzgebers gibt es hierzulande keine Wertpapierfirmen, die nach Größe, Risikoprofil und durch Verbindung zu anderen Marktteilnehmern so stark die Stabilität des Finanzmarkts beeinflussen könnten, wie es Banken tun.
Was bedeutet dann die Einteilung nach Klasse 2 oder Klasse 3?
„Für mittlere Wertpapierinstitute der Klasse 2 wird ein neues System von Kapital-, Liquiditäts- und Governance-Anforderungen eingeführt, das stärker auf ihre Aktivitäten abstellt als auf die tatsächlichen Bilanzwerte“, erläutert Gündel. Für sie würden andere Messgrößen als bei der Bankenaufsicht gelten. Es zähle zwar hier wie dort die sogenannte Eigenmittel-Kosten-Relation, daneben gebe es allerdings noch weitere Faktoren. Darunter etwa das Anfangskapital.
„Das Anfangskapital die entscheidende Größe“, erläutert Rechtsanwalt Gündel. „Wertpapierfirmen müssen jederzeit Eigenmittel mindestens in Höhe ihres Anfangskapitals vorhalten. Das Anfangskapital beträgt nunmehr mindestens 75.000 Euro für Anlageberater, Anlagevermittler und Vermögensverwalter.“ Und weiter: „Die Eigenmittel können wie bisher durch hartes und zusätzliches Kernkapital sowie Ergänzungskapital aufgebracht werden.“
Im Übrigen sind hierzulande neben den de facto nicht existenten Wertpapierinstituten der Klasse 1 auch Häuser der Klasse 2 zwar vorhanden, aber selten. Denn von den 720 in Deutschland zugelassenen Wertpapierinstituten, die unter die neue Regulierung fallen, wird eine deutliche Mehrheit den kleinsten Häusern zugerechnet werden, also der Klasse 3. „Im Ergebnis fallen maximal 70 Wertpapierinstitute und damit höchstens 10% aller in Deutschland zugelassenen Wertpapierinstitute in Klasse 2, die Übrigen fallen in Klasse 3“, heißt es im Gesetzentwurf.
IHRE

Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt +49 (551) 789 669 0
m.guendel@gk-law.de

Christina Gündel
Rechtsanwältin, PR-Referentin +49 (551) 789 669 0
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