Das Bundesministerium der Finanzen hat am 31. Mai 2024 ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht.
Hintergrund sind seit 1. Januar 2024 geltende Änderungen unter Berücksichtigung des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG).
Vermögenswirksame Leistungen
Die gesetzliche Grundlage für VL ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). VL sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt (§ 2 Abs. 1 5. VermBG).
Es sind verschiedene Anlageformen möglich, wie z. B. ein Sparvertrag, eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung, Genussscheine oder ein Bausparvertrag.
Höhere Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt, nämlich auf 40.000 Euro für Ledige und auf 80.000 Euro für zusammen veranlagte Verheiratete beziehungsweise Verpartnerte.
Dies gilt für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. das Bausparen).
Verbesserungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Zudem werden die steuerlichen Rahmenbedingungen bei der Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers erleichtert: Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro.
Klargestellt wird nun, dass diese Regelungen auch für ausländische Arbeitnehmer gelten, die als Grenzpendler oder Grenzgänger in Deutschland arbeiten.
Und: Die Rechte und Pflichten der Kreditinstitute und Kapitalanlagegesellschaften im Zusammenhang mit der Anlage vermögenswirksamer Leistungen und der Arbeitnehmer-Sparzulage gelten entsprechend auch für Wertpapierinstitute.
Das bedeutet, auch sie können Wertpapier-Sparverträge abschließen.
Bundesministerium der Finanzen,
Schreiben vom 31. Mai 2024
Gz IV C 5 -S 2439/19/10003:005
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