Geldwäschegesetz gilt auch bei geschlossenen Fonds

 

 

 

26. August 2008 | Am 21. August 2008 ist das umfassend novellierte Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten.

Die weitreichenden Neuerungen betreffen auch die Kapitalanlagebranche und insbesondere geschlossene Fonds.

Die Identifizierungspflicht nach dem GwG richtet sich zunächst danach, ob die Emittentin ein Finanzunternehmen i.S. des § 1 Abs. 3 Kreditwesengesetz (KWG) ist und danach, ob ein Treuhänder eingebunden ist.

a) Treuhändereinbindung
Ein Treuhänder ist aufgrund der Begründung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung i.S. des GwG zu dem Treugeber verpflichtet, den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Demnach trifft den Treuhänder grundsätzlich immer eine Identifizierungspflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Treuhänder von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder als gewerblicher Treuhänder tätig ist.

b) Emittentin und Geschäftsführungsorgane
Soweit die Emittentin u.a. Beteiligungen erwirbt/veräußert, Leasingverträge abschließt oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, trifft die Emittentin eine Identifizierungspflicht, sobald (i) sie eine Transaktion (Geld-/Vermögensbewegung) von mehr als Euro 15.000,- bezweckt/bewirkt. Dies dürfte bei jedem Fondsbeitritt, bei dem die Zeichnungssumme (Einlage + Agio) über Euro 15.000,- liegt der Fall sein.

Selbst wenn diese Grenze nicht überschritten wird, dürfte in dem Fondsbeitritt (ii) die Begründung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung aufgrund des Kapitalanlagecharakters der Beteiligung zu sehen sein. Diese Konstellation ist grundsätzlich mit der Beziehung zwischen einer Bank und Kunden vergleichbar, bei der immer eine Identifizierungspflicht besteht.

Demnach greift bei Emittentin, die Finanzunternehmen i.S. des KWG sind, immer die Identifizierungspflicht und zwar unabhängig ob nach vorstehend (i) oder vorstehend (ii).

Der zur Identifizierung Verpflichtete ist in diesem Fall die Komplementärin und soweit ein geschäftsführender Kommanditist vorhanden ist, auch dieser. Fraglich ist mangels entsprechender gesetzlicher Regelung, ob die Komplementärin/geschäftsführenden Kommanditisten als selbst identifizierungspflichtiger Dienstleister nach dem GwG neben dem KG-Fonds noch eine „eigene“ Identifizierung durchführen muss. Denn sowohl Finanzunternehmen selbst als auch Dienstleister, die Leitungs- und Geschäftsführungsfunktionen einer Personengesellschaft ausüben, sind nach dem GwG zur Identifizierung verpflichtet. Dies könnte zur Konsequenz haben, dass nicht nur Fonds mit bestimmten Geschäftszwecken, sondern bei jeder Art von geschlossenen Fonds in der Konstruktion einer GmbH & Co. KG die Komplementärin und etwaige geschäftsführende Kommanditisten zur Identifizierung verpflichtet sind.

c) Wirtschaftlicher Berechtigter
Soweit der Zeichner eines KG-Anteils ein juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, so ist auch die Identität des Hauptgesellschafters festzustellen. Als Hauptgesellschafter gilt, soweit keine börsennotierte Gesellschaft, derjenige, der mehr als 25% der Anteile oder mehr als 25% der Stimmrechte hält.

d) Identifizierungspflicht gilt auch bei bestehenden Geschäftsbeziehungen
Auch bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen gilt die Identifizierungspflicht. Diese müssten den gesetzlichen Bestimmungen zufolge grundsätzlich beendet werden, wenn und soweit eine Identifizierung nicht erfolgt ist oder nicht nachgeholt wird. Die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht (Identifizierung) kann mit einer Geldbuße von bis zu Euro 100.000,- bestraft werden.

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