24. Juni 2016 | Die BaFin hat im Rahmen einer Aktualisierung des Merkblattes die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht eingeschränkt.
BaFin überarbeitet Merkblatt zu Kreditgeschäft
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Mai ihr Merkblatt mit Hinweisen zum Tatbestand des Kreditgeschäfts überarbeitet.
Die Änderungen betreffen die Frage, ob Nachrangklauseln das Betreiben des Kreditgeschäfts ausschließen können. Unter dem Punkt „Einige wichtige Durchbrechungen des Grundsatzes der Maßgeblichkeit des Zivilrechts“ bestätigt die BaFin zunächst die bisherige Verwaltungsauffassung, dass Darlehen an Unternehmen nicht als Kreditgeschäft eingestuft werden, wenn sie auf der Nehmerseite wegen der Vereinbarung einer Verlustteilnahme- oder qualifizierten Nachrangklausel nicht als Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) einzuordnen sind. Neu ist: Darlehen an natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher (§13 BGB) erfüllen dagegen stets den Tatbestand des Kreditgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG). Eine Nachrangklausel wirkt hier also nicht tatbestandsausschließend.
Nach § 32 Abs.1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Die Erfüllung einer Alternative genügt, um die Erlaubnispflicht des Geschäfts zu begründen. Auf die Rechtsform des Unternehmens (natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person) kommt es dabei nicht an.
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