BaFin überarbeitet Merkblatt für Kreditgeschäft:

  • Kategorie: Aktuelles, Newsletter

24. Juni 2016 | Die BaFin hat im Rahmen einer Aktualisierung des Merkblattes die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht eingeschränkt.

BaFin überarbeitet Merkblatt zu Kreditgeschäft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Mai ihr Merkblatt mit Hinweisen zum Tatbestand des Kreditgeschäfts überarbeitet.

Die Änderungen betreffen die Frage, ob Nachrangklauseln das Betreiben des Kreditgeschäfts ausschließen können. Unter dem Punkt „Einige wichtige Durchbrechungen des Grundsatzes der Maßgeblichkeit des Zivilrechts“ bestätigt die BaFin zunächst die bisherige Verwaltungsauffassung, dass Darlehen an Unternehmen nicht als Kreditgeschäft eingestuft werden, wenn sie auf der Nehmerseite wegen der Vereinbarung einer Verlustteilnahme- oder qualifizierten Nachrangklausel nicht als Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) einzuordnen sind. Neu ist: Darlehen an natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher (§13 BGB) erfüllen dagegen stets den Tatbestand des Kreditgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG). Eine Nachrangklausel wirkt hier also nicht tatbestandsausschließend.

Nach § 32 Abs.1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Die Erfüllung einer Alternative genügt, um die Erlaubnispflicht des Geschäfts zu begründen. Auf die Rechtsform des Unternehmens (natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person) kommt es dabei nicht an.



ältere Artikel


So erreichen Sie uns direkt!

Kanzlei Gündel & Kollegen

Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 16:00 Uhr

Telefon: 0551-789669-0
E-Mail: info@gk-law.de

Überzeugen Sie sich selbst. Ein erstes, unverbindliches Gespräch ist bei uns kostenfrei. Wir freuen uns auf Sie.

Cookie Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihr Erlebnis zu verbessern und Ihnen personalisierte Inhalte zu liefern. Durch die Verwendung dieser Website stimmen Sie unseren Cookie-Richtlinien zu

Notwendige Cookies
Statistische Cookies
Akzeptieren Einstellungen bearbeiten
www.gk-law.de

Cookie Einstellungen

Weitere Informationen zur Verwendung von Cookies in unseren Cookie-Richtlinien.

­

Notwendige Cookies

Ohne diese Cookies können die von Ihnen angeforderten Dienste nicht bereitgestellt werden.

Statistische Cookies

Erlauben Sie anonyme Nutzungsstatistiken, damit wir unser Angebot verbessern können.

Cookies, die wir auf dieser Website verwenden