GK-law.de – Aktuell , April/Mai 2023
von Christina Gündel
Seit dem 20. April 2023 sind nun auch Finanzdienstleister mit Erlaubnis gemäß § 34f Gewerbeordnung (GewO) verpflichtet, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abzufragen. Für Banken und Wertpapierinstitute sowie Finanzdienstleister unter einem Haftungsdach und für Versicherungsvermittler (34d GewO) ist die ESG-Abfrage bereits seit August 2022 Pflicht.
Ende März war eine entsprechende Änderung der FinVermV vom Bundesrat beschlossen worden, die nun einen mit Verweis auf die Delegierte Verordnung“ (EU) 2017/2204 zur EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II enthält. Die Änderung betrifft auch Honorar-Finanzanlagenberater mit Zulassung gemäß § 34h GewO.
Änderung der FinVermV
Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 FinVermV sind hinsichtlich der Anforderungen an die Geeignetheit und der im Zusammenhang mit der Geeignetheit geltenden Pflichten die Artikel 54 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 – in der Fassung der letzten Änderung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1254 – entsprechend anzuwenden.
Das bedeutet: Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater müssen von ihren Kunden im Rahmen der Anlageberatung Informationen über deren Nachhaltigkeitspräferenzen einholen und diese dann bei der Geeignetheitsprüfung berücksichtigen.
Gegenstand der Sachkundeprüfung
Das Thema „Nachhaltigkeitskriterien für Finanzanlageprodukte“ wird auch Gegenstand der Sachkundeprüfung (vgl. Ergänzung der Anlage 1 zur FinVermV).
Darüber hinaus werden weitere Aktualisierungen der FinVermV vorgenommen, so zu den Sanktionen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten sowie gegen die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation. Außerdem wird das Schriftformerfordernis für die Negativerklärung nach § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV durch ein Textformerfordernis ersetzt..
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