Vermittlung von Immobiliardarlehen und Finanzanlagen:

 

 

14. Dezember 2015 | Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Referentenentwurf zur Schaffung einer Verordnung für Immobiliardarlehensvermittlung sowie einer Änderung der FinVermV vorgelegt.

Referentenentwurf zur Einführung einer Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung und zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vorgelegt

Das Bundeswirtschaftsministerium hat damit einen Entwurf für Regelungen zur Schaffung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) sowie zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen vorgelegt. So soll durch Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) der Prüfungsumfang des § 24 FinVermV erweitert werden.

In Bezug auf Finanzanlagenvermittler sieht der Entwurf eine zusätzliche Sorgfaltspflicht vor. Diese werden künftig bei Anlagen mit einem Wert von über 1.000 Euro vom Anleger eine Selbstauskunft einholen müssen, um beurteilen zu können, ob bestimmte Einzelanlageschwellen durch die Vermittlung einer Anlage überschritten würden. Entsprechende Nachweise sollen der Aufzeichnungspflicht nach § 22 FinVermV unterliegen.

Da die §§ 16 und 22 FinVermV der Prüfungspflicht nach § 24 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FinVermV unterliegen, wird sich der Prüfungsumfang entsprechend erweitern.

Die Verordnung soll am 21. März 2016 in Kraft treten.

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