03. April 2017 | Das EU-Parlament hat am 14. März 2017 die Reform der aus 2007 stammenden Aktionärsrechterichtlinie angenommen.
Regelungen der Richtlinie betreffen die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften und verfolgen das Ziel, der Verbesserung der Corporate Governance in der EU. Die Neufassung beruht auf dem finalen Kompromisstext des Rats der Europäischen Union vom Dezember 2016.
Ziel der Neufassung ist, das Engagement von Aktionären zu stärken und zu erleichtern sowie Anreize für langfristigere Investitionen von bestimmten institutionellen Investoren (Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds) und Vermögensverwaltern (Finanzportfolioverwaltern im Sinne der MiFID und Kapitalverwaltungsgesellschaften) zu schaffen. Insbesondere werden folgende weiteren Offenlegungs- und Berichtspflichten eingeführt:
- Vermögensverwalter sollen institutionellen Investoren jährlich zur Mittel- und Langfristigkeit der Anlagen informieren (z.B. ob und wie Anlageentscheidungen auf der mittel- und langfristigen Wertentwicklung der Portfoliounternehmen beruhen, auch im Hinblick auf nicht-finanzielle Informationen).
- Institutionelle Investoren sollen jährlich die langfristige Ausrichtung ihrer Anlagestrategie und Details von Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern (z.B. Laufzeit der Vereinbarung) offen legen. Hierbei gilt ein „comply or explain“-Ansatz.
- Institutionelle Investoren und Vermögensverwalter sollen Grundsätze zum Aktionärsengagement aufstellen (z.B. Dialog mit Emittenten, Stimmrechtsausübung bei Aktien). Dies kann zusammen mit der Strategie für die Ausübung von Stimmrechten nach den Regeln der OGAW- und AIFM-Richtlinie gefasst werden. Auch sind u.a. das Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung jährlich offenzulegen.
- Damit die Emittenten besser mit ihren Aktionären kommunizieren können, sollen sie von den Finanzmarkt-Intermediären Name und Kontaktdaten der Aktionäre erhalten.
- Die Intermediäre sollen den Aktionären die Informationen übermitteln, die zur Ausübung von Aktionärsrechten erforderlich oder für alle Aktionäre der jeweiligen Aktiengattung bestimmt sind.
- Aktionäre sollen mindestens alle vier Jahre einer Vergütungspolitik zustimmen (z.B. Leistungskriterien für variable Vergütung, Kriterien für Rückforderungsrechte).
Die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
IHRE

Christina Gündel
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