05. Oktober 2012 | Das Oberlandesgericht hat einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg auf Unterlassung der weiteren Verwendung von Werbeaussagen in einem Verkaufs-prospekt betreffend die Sicherheit und Flexibilität einer Genussrechtsbeteiligung stattgegeben.
In der Urteilsbegründung hieß es, die Werbeaussagen im Prospekt und Flyer seien un-zutreffend und stellten damit unlautere Werbung dar. Beim Verbraucher könne der Eindruck entstehen, eine Genussrechtsbeteiligung sei ebenso sicher wie ein Sparbuch und Anleger investierten unmittelbar in Windkraftanlagen als Sachwerte anstatt lediglich in Genussrechte.
Tatsächlich ist das beklagte Unternehmen weder Betreiber noch Besitzer von Windkraftanlagen. Mit dem eingesammelten Genussrechtskapital werden lediglich Darlehen finanziert, die an andere Unternehmen der Gruppe für deren Investitionen vergeben werden und verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche erworben. Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens bestehe keine gesetzliche Einlagensicherung.
Auch die Aussage einer „maximalen Flexibilität“ der Genussrechtsbeteiligung sei irreführend.
Dadurch werde der Eindruck vermittelt, die Beteiligung könne schnellstmöglich wieder aufgelöst werden. Tatsächlich sei dies jedoch frühestens nach Ablauf von drei Jahren möglich – regulär sogar erst nach Ablauf von fünf Kalenderjahren.
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 5. September 2012 – Az. 6 U 14/11.
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