28. Dezember 2022 | Nun also doch: Vermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO müssen ihre Kunden im Beratungsgespräch künftig nach deren Nachhaltigkeitsvorlieben fragen. Für sie gelten dann dieselben Pflichten, wie bereits seit August 2022 für Berater aus Banken, Haftungsdächern oder mit Vermögensverwaltungslizenz, sowie beim Verkauf von kapitalbildenden Versicherungen.
Nun also doch: Vermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO müssen ihre Kunden im Beratungsgespräch künftig nach deren Nachhaltigkeitsvorlieben fragen. Für sie gelten dann dieselben Pflichten, wie bereits seit August 2022 für Berater aus Banken, Haftungsdächern oder mit Vermögensverwaltungslizenz, sowie beim Verkauf von kapitalbildenden Versicherungen.
Die Nachhaltigkeitsabfrage-Pflicht ist Folge angepasster Mifid-II-Regeln der EU. Seit dem 02. August 2022 soll das Thema Nachhaltigkeit, kurz ESG (ökologisch, sozial, Unternehmensführung) in Beratungsgesprächen mit Privatanlegern verpflichtend zur Sprache kommen. Kunden sollen Auskunft geben, ob und in welcher Form sie nachhaltig investieren möchten. Berater müssen die Präferenzen bei ihren Anlagevorschlägen berücksichtigen. Die Pflicht gilt für Finanzprodukte ebenso wie für Kapitalanlageprodukten im Versicherungsmantel.
Unklar war daher zunächst, ob die angepassten Mifid-II-Regeln auch für 34f- und 34h-ler gelten sollten. Hierfür war eine Änderung der FinVermV erforderlich. Überraschend kommt der geänderte Verordnungsentwurf des BMWK nicht. Vermittlervertreter wie Votum oder auch der AfW hatten bereits vor dem 02. August 2022 ausdrücklich empfohlen, dass auch 34f-Vermittler sich mit den neuen Regeln auseinandersetzen sollten.
Die ESG-Abfragepflicht wird voraussichtlich im kommenden Frühjahr für 34f- und 34h-ler wirksam werden. Der Vorteil für Finanzanlagenvermittler: Sie können auf bereits erprobte Beratungstools der MiFID II-Berater für die Ermittlung der Präferenzabfragepflichten zurückgreifen.
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