Neue ZAG-MaRisk
im 1. Halbjahr 2024

 

 

 

Für Zahlungsdienstleister gab es lange keine MaRisk – anders als ür Banken und Finanzdienstleistungsinstitute. Trotzdem legte die BaFin deren Anforderungen auch in ZAG-Erlaubnisanträgen als „Orientierungs-Messlatte“ an. Um endlich verbindliche Regelungen für ZAG-Institute zu schaffen, liegt seit September 2023 der BaFin-Entwurf einer ZAG-MaRisk vor. Nach Konsultation und Anpassungen soll die ZAG-MaRisk noch im 1. Halbjahr 2024 wirksam werden.

Während die Regelungen im AT-Bereich fast identisch mit der MaRisk für KWG-Institute sind, wurden die Regelungen im BT-Bereich den Besonderheiten von Zahlungsinstituten und deren spezifischem Risikoprofil angepasst.

Das bedeutet, auch ZAG-Institute müssen ein internes Kontrollsystem einrichten und Funktionen, wie Risikomanagement, Controlling, Compliance und interne Revision besetzen. Für wesentliche Auslagerungen, wie z.B. IT und interne Revision gibt es detaillierte Vorgaben. Das ZAG-Institut muss der Bundesanstalt aber nur einmal pro Jahr einen Bericht vorlegen.

Weil das Thema Sicherungsanforderungen und Absicherung von Haftungsfällen für Zahlungsdienste besonders relevant ist, gibt es in der ZAG-MaRisk entsprechend mehr Vorgaben. Das betrifft insbesondere die Sicherung von Kundengeldern. Damit wird die Verwaltungspraxis der BaFin z.B. zur Einrichtung von offenen Treuhandkonten erstmals allgemeingültig für ZAG-Institute verschriftlicht.

Die Konsultationsfrist war zwischenzeitlich bis zum 15.01.2024 verlängert worden.Die Stellungnahmen sollen auf der BaFin-Homepage veröffentlicht werden.

* MaRisk Mindestanforderungen an das Risikomanagement 

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