Neue ZAG-MaRisk
im 1. Halbjahr 2024

 

 

 

Für Zahlungsdienstleister gab es lange keine MaRisk – anders als ür Banken und Finanzdienstleistungsinstitute. Trotzdem legte die BaFin deren Anforderungen auch in ZAG-Erlaubnisanträgen als „Orientierungs-Messlatte“ an. Um endlich verbindliche Regelungen für ZAG-Institute zu schaffen, liegt seit September 2023 der BaFin-Entwurf einer ZAG-MaRisk vor. Nach Konsultation und Anpassungen soll die ZAG-MaRisk noch im 1. Halbjahr 2024 wirksam werden.

Während die Regelungen im AT-Bereich fast identisch mit der MaRisk für KWG-Institute sind, wurden die Regelungen im BT-Bereich den Besonderheiten von Zahlungsinstituten und deren spezifischem Risikoprofil angepasst.

Das bedeutet, auch ZAG-Institute müssen ein internes Kontrollsystem einrichten und Funktionen, wie Risikomanagement, Controlling, Compliance und interne Revision besetzen. Für wesentliche Auslagerungen, wie z.B. IT und interne Revision gibt es detaillierte Vorgaben. Das ZAG-Institut muss der Bundesanstalt aber nur einmal pro Jahr einen Bericht vorlegen.

Weil das Thema Sicherungsanforderungen und Absicherung von Haftungsfällen für Zahlungsdienste besonders relevant ist, gibt es in der ZAG-MaRisk entsprechend mehr Vorgaben. Das betrifft insbesondere die Sicherung von Kundengeldern. Damit wird die Verwaltungspraxis der BaFin z.B. zur Einrichtung von offenen Treuhandkonten erstmals allgemeingültig für ZAG-Institute verschriftlicht.

Die Konsultationsfrist war zwischenzeitlich bis zum 15.01.2024 verlängert worden.Die Stellungnahmen sollen auf der BaFin-Homepage veröffentlicht werden.

* MaRisk Mindestanforderungen an das Risikomanagement 

IHRE
ANSPRECHPARTNER

Dr. Matthias Gündel

Geschäftsführer, Rechtsanwalt   +49 (551) 789 669 0
  m.guendel@gk-law.de

     

Christina Gündel

Rechtsanwältin, PR-Referentin   +49 (551) 789 669 0
  c.guendel@gk-law.de

 

Irena Behmke

Rechtsanwältin   +49 (551) 789 669 0
  i.behmke@gk-law.de

 

Jan Barufke

Rechtsanwalt
  +49 (551) 789 669 0
  j.barufke@gk-law.de

 

BLOG
BEITRÄGE

WEITERE
PUBLIKATIONEN

01.03.2024

BaFin-Merkblatt zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach WpIG

Wertpapierinstitute müssen grundsätzlich zwei Geschäftsleiter bestellen. Gilt das auch für kleine Institute? Die BaFin stellt Kriterien auf.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.02.2024

Keine ECSP-Erlaubnis: Vermittlung ohne Platzierungsgeschäft

Gute Nachricht für Haftungsdächer vertraglich gebundener Vermittler: Sie können weiterhin ohne Erlaubnis nach Art. 12 der ECSP-VO (European Crowdfunding Service Provider Regulation) Vermögensanlagen und Wertpapiere von Crowdfunding-Projekten (bis zu 5 Mio. EUR) im Rahmen der MiFID-II vermitteln.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.02.2024

Deutschland setzt MiCA-Regeln für Kryptowerte um

MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist der erste EU-einheitliche Regulierungsrahmen für Kryptowerte. Die Umsetzung der MiCAR in Deutschland soll bis Mitte 2024 durch zwei neue Gesetze erfolgen: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Erste Lesung im Bundestag war am 22. Februar.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
21.02.2024

BaFin-FAQs zur Novellierung der ELTIF-Verordnung

Die BaFin hat am 01. Februar 2024 eine Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Neufassung der ELTIF-Verordnung (EU) 2015/760 veröffentlicht. Die Verordnung war am 10. Januar 2024 in Kraft getreten.

GK-law.de – Aktuell Newsletter