In Kraft – das Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze

 

 

02. August 2018 | Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert 100.000 bis 8 Millionen Euro beträgt, ist künftig kein Wertpapierprospekt mehr erforderlich.

Stattdessen genügt ein (max. 3-Din A 4-seitiges) Wertpapier-Informationsblatt (WIB). Dieses muss in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber enthalten. Das neue WpPG enthält Vorgaben zu Einzelheiten und Reihenfolge der vorgeschriebenen Inhalte.

Das WIB soll Anlegern als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung dienen und darf erst nach Gestattung durch die BaFin veröffentlicht werden, wobei das Gestattungsverfahren vergleichbar dem für das Vermögensanlagen-Informationsblatt ist. Die Gebühr für die BaFin-Gestattung beträgt 500 Euro; diejenige für die Hinterlegung eines aktualisierten WIB beträgt 55 Euro.

Für den Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger, wie Privatanleger gilt bei einem Volumen ab 1 Mio. Euro: Wertpapiere dürfen ausschließlich per Anlageberatung oder -vermittlung über ein Wertpapierdienstleistungs-unternehmen vermittelt werden. Dies ist verpflichtet zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die ein nicht-qualifizierter Anleger erwerben kann, bestimmte Höchstanlagebeträge nicht überschreitet.

Eine detaillierte Darstellung zu den Neuerungen des Gesetzes finden Sie im TOP-Thema unserer aktuell erschienenen inPuncto. Ausgabe 01/2018 auf den Seiten12-15.

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