21. September 2018 | Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben am 18. Juli 2018 hinsichtlich der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital bei Genussrechten mehrere Beschlüsse gefasst.
Danach gilt:
- Genussrechtskapital ist nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit anzusetzen.
- Vergütungen auf dieses Genussrechtskapital sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie mindern, vorbehaltlich § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Alternative Körperschaftsteuergesetz grundsätzlich das steuerpflichtige Einkommen beim Emittenten.
Diese Rechtsauffassung soll im Nachgang zu den Antwortschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) an die Verbände durch ein BMF-Schreiben kommuniziert werden. Insoweit bleibt allerdings abzuwarten, ob das BMF-Schreiben auch zu der Frage Stellung nimmt, ob Genussrechte in der Handelsbilanz immer als Verbindlichkeit „auszuweisen“ sind und damit ein handelsbilanzieller Eigenkapitalausweis faktisch – also zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen – nicht mehr möglich ist. Denn dem Beschluss nach folgt der steuerliche Ausweis aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips immer noch dem handelsbilanziellen Ausweis.
Die vorherige Stellungnahme der Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Genussrechten stammt aus Mai 2016 und hatte in Praxis für erhebliche Unsicherheiten gesorgt. Denn dieser Stellungnahme zufolge sollte – vereinfacht gesagt – ein steuerlicher Betriebsausgabenabzug für Vergütungen auf Genussrechte nur nach dem Ausweis in der Handelsbilanz folgen, also nur bei einem Ausweis als Fremdkapital möglich sein. Bei einem handelsbilanziellen Ausweis als Eigenkapital führte dies zu einer Doppelbesteuerung bei Genussrechten. Auf Ebene des Emittenten wurde dem handelsbilanziellen Eigenkapital der Betriebsausgabenabzug versagt und auf Ebene der Genussrechte-Inhaber wurden die Vergütungen aus Genussrechten wie Zinsen behandelt. Emittent und Genussrechte-Inhaber zahlten also Steuern und damit erfolgte eine Doppelbesteuerung.
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