Erneut Änderungen zum Anwendungsbereich des KAGB

 

 

06. Januar 2015 | BaFin ändert erneut Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des Investmentvermögens

Mit Datum vom 10. Dezember 2014 hat die BaFin innerhalb von vier Monaten erneut das Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB überarbeitet.

Zunächst wurde das Merkmal „für gemeinsame Anlagen“ dahingehend konkretisiert, dass Anleger nicht am Wert der Vermögensgegenstände, sondern an dem Wert des Organismus beteiligt sein müssen. Damit sind nicht nur die Vermögensgegenstände, sondern auch die Verbindlichkeiten bei der Wertentwicklung zu berücksichtigen, so dass bei einem Investmentvermögen der Anleger letztlich die Gewinne und Verluste des Organismus trägt.

Auch wurden die Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal „Kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“ erneut überarbeitet. Investitionen zu Anlagezwecken (z.B. Erwerb von Finanzinstrumenten) sind bei operativ tätigen Unternehmen nur dann zulässig, wenn diese lediglich untergeordnete Neben- oder Hilfstätigkeiten darstellen.

Schließlich wurde für Genossenschaften klargestellt, dass Regelungen in Gesellschaftsverträgen, die Beteiligungsmöglichkeiten eröffnen, die aber nicht ausgenutzt worden sind, an die tatsächlich bestehenden Möglichkeiten angepasst werden müssen. Dadurch kann durch Satzungsänderung klargestellt werden, dass ausschließlich operative Tätigkeiten erbracht werden.

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