Eckpunkte des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes

 

 

 

04. Mai 2010 | Für Anbieter und Vertriebe von Vermögensanlagen sieht das „Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes“ tiefgreifende Veränderungen zum bisherigen Rechtsrahmen vor.

Wichtigste Änderung für den Vertrieb (Berater/Vermittler in Vermögensanlagen) dürfte die beabsichtigte Einstufung von prospektpflichtigen Vermögensanlagen (KG-Anteile, GbR-Anteile, stille Beteiligungen, Genussrechte) als Finanzinstrumente iS des Kreditwesengesetzes. —> Folge ist, entweder eigene Erlaubnis nach dem KWG beantragen bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes oder Einbindung in ein lizenziertes Institut als vertraglich gebundener Vermittler.

Für Anbieter/Garantiegeber, die ausschließlich in die Platzierung von Vermögensanlagen eingebunden sind, greifen u.U. die Befreiungstatbestände, so dass diese keine Erlaubnis nach dem KWG benötigen. Dabei dürften Zweitmarktbetreiber wohl nicht unter die Befreiungsvorschriften fallen.

Weitere erhebliche Folgepflichten ergeben sich aufgrund der Anwendbarkeit des Wertpapierhandelsgesetzes auf Vermögensanlagen. Jeder (einzelne) Vermittler soll einer Registrierungspflicht unterliegen. Es gibt also keine grundsätzlichen Unterschiede mehr zum Vertrieb von Wertpapieren.

Es werden qualitative Anforderungen (Sachkunde) an die Vertriebsmitarbeiter gestellt, die in einer eigenen Verordnung (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung) geregelt werden sollen.

Im Rahmen der Prospektpflicht werden keine übermäßigen/nicht erfüllbaren Anforderungen kommen.

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