23. März 2012 | Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10. November 2011 folgendes ausgeführt: Ein Anlageberater ist verpflichtet, den Anleger über ein ihm bekanntes Ermittlungsverfahren gegen einen Fondsverantwortlichen zu informieren.
Tut er dies nicht, so muss er einem dadurch geschädigten Anleger wegen Verletzung seiner Informations-pflichten Schadensersatz leisten. Der BGH hat damit ein Urteil des OLG München bestätigt.
Nach Ansicht der Bundesrichter erstreckt sich die Informationspflicht eines Anlageberaters nicht nur auf das konkrete Anlageobjekt, sondern auf alle Umstände, die an der Vertrauenswürdigkeit des Verantwortlichen zweifeln lassen und für eine Anlageentscheidung wesentlich sind.
Dies gelte nicht erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung des Fondsverantwortlichen. Schon ein zum Anlagezeitpunkt anhängiges Ermittlungsverfahren reiche aus, um das Vertrauen in ihn in Frage zu stellen – und zwar selbst dann, wenn es sich auf andere Vertragsgestaltungen und andere Gesellschaften bezieht. Entscheidend ist nur, dass es um denselben Fondsverantwortlichen geht.
BGH, Urteil vom 10.11.2011 – Az.: III ZR 81/11 (OLG München)
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