28. März 2011 | Mit einem Urteil vom 03. März 2011 hat der BGH seine „Kick-Back-Rechtsprechung“ vom 15. April 2010 bestätigt (Az.: III ZR 196/09).
Danach gelten für Banken und freie Vermittler unterschiedliche Offenlegungspflichten im Hinblick auf Provisionen.
Im Gegensatz zur Bankenberatung bestehe zwischen freien Anlageberatern und ihren Kunden in der Regel keine dauerhafte Geschäftsbeziehung, im Rahmen derer der Anlageberater Vergütungen erhalte.
Der Anleger könne aber nicht annehmen, der nicht bankmäßig gebundene Berater würde die Beratungsleistung kostenlos erbringen. Vielmehr liege es für ihn auf der Hand, dass – wenn er selbst keine Provisionen an den Berater zahle – dieser an den Kosten, die als Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung offen ausgewiesen seien, teilhabe.
In diesen Fällen müsse der Anlageberater auch nicht ungefragt über von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provisionen aufklären.
Anderes gelte nur dann, wenn die Vertriebsprovision mehr als 15 Prozent des von den Anlegern einzubringenden Kapitals betrage oder irreführende bzw. unrichtige Angaben zu Vertriebsprovisionen rechtzeitig richtiggestellt werden müssten.
BGH- Urteil vom 03. März 2011 – III ZR 170/10
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