BaFin konsultiert Merkblatt zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen im Vermögensanlagengesetz

 

 

 

 

 

 

 

 

09. Juni 2021 | Das Merkblatt betrifft das künftige Blindpool-und Semi-Bindpool-Verbot für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte sowie Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB). Das Verbot ist Teil des geplanten Anlegerschutzstärkungsgesetzes und soll in § 5b Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) verankert werden.

Das Merkblatt betrifft das künftige Blindpool-und Semi-Bindpool-Verbot für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte sowie Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB). Das Verbot ist Teil des geplanten Anlegerschutzstärkungsgesetzes und soll in § 5b Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) verankert werden.

Ab Inkrafttreten des Gesetzes gilt: Vermögensanlagen sind zum öffentlichen Angebot im Inland nicht mehr zugelassen, wenn das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts nicht konkret bestimmt ist. Bei Befreiungen von der Prospektpflicht nach § 2a VermAnlG muss das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) konkret bestimmt sein.

Ziel des Merkblattes ist die Festlegung einheitlicher Kriterien für den Markt, anhand derer zu beurteilen ist, welche Gestaltungen künftig von dem Blindpool-Verbot erfasst sind bzw. welche Angaben in den Prospekten und VIB künftig erwartet werden, damit eine Angabe als „konkret“ im Sinne von § 5b Absatz 2 VermAnlG in Verbindung mit der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) bzw. in Verbindung mit § 13 Vermögensanlagengesetz für Vermögensanlagen-Informationsblätter gilt.

So soll sichergestellt werden, dass nur solche Prospekte und Vermögensanlagen-Informationsblätter bei der BaFin eingereicht und gebilligt werden, die diesen Kriterien entsprechen.

Definition: Dem Merkblatt zufolge liegt ein verbotener (Semi-) Blindpool im Sinne von § 5b Abs. 2 VermAnlG vor, wenn entweder nicht einmal die Branche, in die investiert werden soll, oder zwar die Branche, nicht aber das konkrete Anlageobjekt (abhängig nach der Kategorie des Anlageobjekts entweder als Stück oder als Gattung) für alle Investitionsebenen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung feststeht und/oder das (konkrete) Projekt nicht wenigstens einen nachweisbaren Realisierungsgrad erreicht hat.

Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen sowie Wirtschafts- und Verbraucherverbände können im Rahmen der Konsultation noch bis zum 04. Juni 2021 per E-Mail Stellung nehmen.

Informationen zum Anlegerstärkungsgesetz finden Sie auch in der März-Ausgabe unseres Newsletters.

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