Änderung für Auflage von EuVECA und EuSEF soll KMU europaweiten Zugang zu Wagniskapital erleichtern

     

     

    31. Januar 2018 | Ab dem 01. März 2018 gelten Erleichterungen für die Auflage und Verwaltung von Europäischen Risikokapitalfonds (Regulation on European Venture Capital Funds – EuVECA) und europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (Regulation on European Social Entrepreneurship Funds – EuSEF).

    Ab dem 01. März 2018 gelten Erleichterungen für die Auflage und Verwaltung von Europäischen Risikokapitalfonds (Regulation on European Venture Capital Funds – EuVECA) und europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (Regulation on European Social Entrepreneurship Funds – EuSEF). Denn durch die Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 wurden die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum geändert.

    Ziel der Änderungen ist es, kleinen Unternehmen in der Wachstumsphase leichteren Zugang zu Eigenkapital zu verschaffen. In diesem Zusammenhang hat die EU die eigentlich erst für 2017 geplante Überprüfung der Wirkungen der aus 2013 stammenden Verordnungen für Risikokapital und Fonds für Soziales Unternehmertum schon in 2015 begonnen und bereits 2017- zwei Jahre früher als geplant – abgeschlossen. Bisher wurde nur eine kleine Anzahl von als EuVECA und EuSEF gegründeten Fonds aufgelegt.
    Die Neuerungen beinhalten im Wesentlichen folgende Änderungen:

    >> Erweiterung des Kreises der für Investitionen von EuVECA geeigneten Unternehmen durch Anhebung der Mitarbeitergrenze auf bis zu 499 Mitarbeiter – sog. kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung;
    >> Aufhebung des Verbots der Förderung durch öffentliche Programme von solchen Unternehmen, die bereits durch EuVECA finanziert sind;
    >> Erweiterung des Begriffs der „positiven sozialen Wirkung“ und so dass EuSEF´s ein größerer Kreis von geeigneten Unternehmen zur Verfügung steht;
    >> Vereinfachung des Registrierungsverfahrens für die Verwalter von EuVECA und EuSEF;
    >> Einführung des Verbots der Erhebung zusätzlicher Gebühren durch den Aufnahmestaat bei grenzüberschreitenden Angeboten
    >> Erweiterung des Kreises der Fondsverwalter, die EuVECA- und EuSEF-Fonds verwalten und vertreiben dürfen, auch auf solche größeren Fondsverwalter, die Vermögen von über EUR 500 Mio. verwalten (hier lag bisher die betragsmäßige Grenze)

    Die Änderungsverordnung wurde am 10. November 2017 verkündet und die Neuregelungen werden ab dem 01. März 2018 gelten.

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