02. Juli 2021 | Am 15. Juni 2021 ist das sog. „Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts*“ in Kraft getreten. Durch das Gesetz wird unter anderem die für die Kapitalanlagebranche relevante Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 3 zu Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen angepasst.
Am 15. Juni 2021 ist das sog. Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts* in Kraft getreten. Durch das Gesetz wird unter anderem die für die Kapitalanlagebranche relevante Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 3 zu Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen angepasst.
Hintergrund Der EuGH hatte in einem Urteil (siehe *Erläuterung unten) entschieden, dass ein sogenannter „Kaskadenverweis“, d.h. ein Verweis in Widerrufsbelehrung oder Vertrag auf Gesetze, die wiederum auf weitere Gesetze Bezug nehmen, mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar und für Verbraucher oft unverständlich ist. Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung zum Anlass genommen, die Musterwiderrufsbelehrung Finanzdienstleistungen anzupassen.
Konkrete Änderungen Die neue Musterwiderrufsbelehrung Finanzdienstleistungen gemäß Anlage 3 wird hinsichtlich der für den Beginn der Widerrufsfrist zu erteilenden Informationen nicht mehr auf die Regelung der Artikel 246 EGBGB und Artikel 248 EGBGB Bezug nehmen, sondern die für den Beginn der Widerrufsfrist notwendigen Informationen werden in der Widerrufsbelehrung selbst aufgelistet.
Die Aufzählung der für die verschiedenen Vertragstypen geltenden unterschiedlichen Informationspflichten macht unterschiedliche Musterwiderrufsbelehrungen für die jeweiligen Vertragstypen erforderlich.
Übergangsregelung Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 kann gemäß Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB n. F. zur Erfüllung der Informationspflichten durch den Unternehmer auch die alte Musterwiderrufsbelehrung Finanzdienstleistung verwendet werden. Bis Ende des Jahres sollten betroffene Unternehmen ihre Musterwiderrufsbelehrungen an die neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen.
*Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
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