Bafin veröffentlicht Merkblatt zu Blindpoolverbot

 

 

 

14. September 2021 | Ende Juni 2021 verabschiedete die Bundesregierung das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Auf dieser Basis hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 11. August 2021 ein Merkblatt zum Verbot von Blind-Pool-Vermögensanlagen veröffentlicht. Das Verbot hat erhebliche Auswirkungen für Anbieter von Vermögensanlagen.

Ende Juni 2021 verabschiedete die Bundesregierung das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Auf dieser Basis hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 11. August 2021 ein Merkblatt zum Verbot von Blind-Pool-Vermögensanlagen veröffentlicht. Das Verbot hat erhebliche Auswirkungen für Anbieter von Vermögensanlagen.

Einen Entwurf des Merkblatts hatte die BaFin im Mai zur Konsultation gestellt (siehe auch GK-law.de – Aktuell Ausgabe Mai 2021). Wesentlicher Knackpunkt: Vermögensanlagen sind zum öffentlichen Angebot im Inland nicht mehr zugelassen, wenn das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts nicht hinreichend konkret bestimmt ist. Auch Semi-Blindpools, bei denen bei denen lediglich ein Teil der Objekte feststeht, sind nicht mehr erlaubt. Diese Regelung gilt mit Inkrafttreten des § 5b Absatz 2 VermAnlG seit dem 17. August 2021.

Ebenfalls neu ist: Emittenten dürfen nur noch höchstens fünf Prozent der durch die Vermögensanlage eingeworbenen Anlegergelder in eine nicht für bestimmte Objekte verplante Liquiditätsreserve einfließen lassen. Dies ist im Prospekt oder VIB eindeutig anzugeben.

Trotz erheblicher Kritik aus der Branche enthält das Merkblatt in seiner endgültigen Fassung keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Entwurf.

Begriffsdefinition

Ein verbotener (Semi-) Blindpool im Sinne von § 5b Abs. 2 VermAnlG liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die Branche, in die investiert werden soll, nicht feststeht oder zwar die Branche feststeht, nicht aber das konkrete Anlageobjekt (abhängig nach der Kategorie des Anlageobjekts entweder als Stück oder als Gattung) und/oder das (konkrete) Projekt nicht wenigstens einen nachweisbaren Realisierungsgrad erreicht hat. Fazit: Alles steht und fällt mit den Anforderungen an den Realisierungsgrad.

Erweiterte Mindestangaben im Prospekt bzw. VIB

Für mehr Transparenz und eine bessere Information des Anlegers muss im Prospekt bzw. VIB nun angegeben werden, welche Vorverträge insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Anschaffung und/oder der Herstellung des Anlageobjekts bereits geschlossen wurden.

BaFin-Vorgaben zu Mindestkriterien je nach Art des Anlageobjekts

Das Merkblatt enthält Vorgaben zu unterschiedlichen Mindestkriterien je nach Art des Anlageobjekts.
So sind bei etwa bei Immobilienanlageobjekten Angaben zu u.a. Standort, Baujahr, Größe und Vermietungsstand erforderlich. Hinsichtlich des Realisierungsgrads müssen Vorverhandlungen und / oder der Abschluss von Vorverträgen zum Grundstückserwerb nachgewiesen werden. Beim Bau von Immobilien das Vorliegen einer Bankfinanzierung, sofern das Projekt nicht allein aus Anlegergeldern finanziert wird.
Lediglich ihrer Gattung nach bestimmbare Vermögensanlagen, wie z.B. Container/ Waggons o.ä., bleiben möglich. Auch hier sind aber konkrete Angaben unter anderem zu Nutzungsart, Größe und Zustand sowie der Nachweis von Vorverhandlungen bzw. dem Abschluss von Vorverträgen Voraussetzung.
Gleiches gilt für den Bereich von Schwarmfinanzierungen. Die erforderlichen Mindestangaben wurden entsprechend erweitert.

Blindpool-Verbot gilt auch für sog. „Weiterreichungsmodelle“

Werden von der Emittentin eingeworbene Nettoeinnahmen an eine andere Gesellschaft weitergereicht, muss das Anlageobjekt auf allen Investitionsebenen konkret bestimmt sein.

„Investitionen in den Geschäftszweck“ bleiben möglich

Grundsätzlich nicht als Blindpool eingestuft werden Investitionen des Unternehmens in sich selbst zur Erreichung eines klar definierten Geschäftszwecks, wie etwa erforderliche personelle und materielle Ressourcen (z.B. Personalaufbau, Marketing, Büroräume). Voraussetzung: Die Emittentin verwendet die Anlegergelder selbst und investiert diese nicht über zwischengeschaltete Gesellschaften.

Ein verbotener Semi-Blindpool liegt dagegen vor, wenn sich das Unternehmen daneben vorbehält, zusätzlich in andere, unbekannte Gegenstände zu investieren. Hier gelten strenge Anforderungen an die im Prospekt bzw. VIB zu treffenden Angaben. Unter Umständen muss der Geschäftszweck enger und konkreter gefasst werden als beim Eintrag ins Handelsregister.

Wird neben dem Ausbau der Ressourcen zur Erreichung des Geschäftszwecks auch in Anlageobjekte investiert, so müssen auch diese hinreichend bestimmt/bestimmbar sein.
Besteht der im Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand in der Finanzierung bzw. Beteiligung an anderen Unternehmen, so sind zusätzliche Angaben erforderlich. Dazu gehören Benennung der Firma, die finanziert werden soll, Höhe und Art der Beteiligung bzw. der Finanzierung und die prozentuale Verteilung, sofern mehrere Beteiligungen bzw. Finanzierungen geplant sind.

Übergangsfrist und Nachtragspflichten

Öffentliche Angebote von Vermögensanlagen, deren Prospekt/VIB vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung gebilligt wurde, dürfen zunächst mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten nach Hinterlegung weiterlaufen und sind dann zu beenden.

Bei Änderungen bezüglich des Anlageobjekts ist ein Prospektnachtrag erforderlich. Bei Verstoß haben Anleger ein Widerrufsrecht.

IHRE
ANSPRECHPARTNER

Christina Gündel

Rechtsanwältin, PR-Referentin
  +49 (551) 789 669 0
  cg@gk-law.de

 

Dr. Matthias Gündel

Geschäftsführer, Rechtsanwalt
  +49 (551) 789 669 0
  mg@gk-law.de

 

Irena Behnke

Rechtsanwältin
  +49 (551) 789 669 0
  cg@gk-law.de

 

Jan Barufke

Rechtsanwältin
  +49 (551) 789 669 0
  mg@gk-law.de

 

BLOG
BEITRÄGE

BLOGBEITRÄGE
ZUM THEMA

01.03.2024

BaFin-Merkblatt zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach WpIG

Wertpapierinstitute müssen grundsätzlich zwei Geschäftsleiter bestellen. Gilt das auch für kleine Institute? Die BaFin stellt Kriterien auf.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.02.2024

Keine ECSP-Erlaubnis: Vermittlung ohne Platzierungsgeschäft

Gute Nachricht für Haftungsdächer vertraglich gebundener Vermittler: Sie können weiterhin ohne Erlaubnis nach Art. 12 der ECSP-VO (European Crowdfunding Service Provider Regulation) Vermögensanlagen und Wertpapiere von Crowdfunding-Projekten (bis zu 5 Mio. EUR) im Rahmen der MiFID-II vermitteln.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.02.2024

Deutschland setzt MiCA-Regeln für Kryptowerte um

MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist der erste EU-einheitliche Regulierungsrahmen für Kryptowerte. Die Umsetzung der MiCAR in Deutschland soll bis Mitte 2024 durch zwei neue Gesetze erfolgen: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Erste Lesung im Bundestag war am 22. Februar.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
21.02.2024

BaFin-FAQs zur Novellierung der ELTIF-Verordnung

Die BaFin hat am 01. Februar 2024 eine Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Neufassung der ELTIF-Verordnung (EU) 2015/760 veröffentlicht. Die Verordnung war am 10. Januar 2024 in Kraft getreten.

GK-law.de – Aktuell Newsletter

WEITERE
PUBLIKATIONEN

01.03.2024

BaFin-Merkblatt zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach WpIG

Wertpapierinstitute müssen grundsätzlich zwei Geschäftsleiter bestellen. Gilt das auch für kleine Institute? Die BaFin stellt Kriterien auf.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.02.2024

Keine ECSP-Erlaubnis: Vermittlung ohne Platzierungsgeschäft

Gute Nachricht für Haftungsdächer vertraglich gebundener Vermittler: Sie können weiterhin ohne Erlaubnis nach Art. 12 der ECSP-VO (European Crowdfunding Service Provider Regulation) Vermögensanlagen und Wertpapiere von Crowdfunding-Projekten (bis zu 5 Mio. EUR) im Rahmen der MiFID-II vermitteln.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.02.2024

Deutschland setzt MiCA-Regeln für Kryptowerte um

MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist der erste EU-einheitliche Regulierungsrahmen für Kryptowerte. Die Umsetzung der MiCAR in Deutschland soll bis Mitte 2024 durch zwei neue Gesetze erfolgen: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Erste Lesung im Bundestag war am 22. Februar.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
21.02.2024

BaFin-FAQs zur Novellierung der ELTIF-Verordnung

Die BaFin hat am 01. Februar 2024 eine Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Neufassung der ELTIF-Verordnung (EU) 2015/760 veröffentlicht. Die Verordnung war am 10. Januar 2024 in Kraft getreten.

GK-law.de – Aktuell Newsletter

WISSENS
Z WERTES

01.03.2024

BaFin-Merkblatt zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach WpIG

Wertpapierinstitute müssen grundsätzlich zwei Geschäftsleiter bestellen. Gilt das auch für kleine Institute? Die BaFin stellt Kriterien auf.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.02.2024

Keine ECSP-Erlaubnis: Vermittlung ohne Platzierungsgeschäft

Gute Nachricht für Haftungsdächer vertraglich gebundener Vermittler: Sie können weiterhin ohne Erlaubnis nach Art. 12 der ECSP-VO (European Crowdfunding Service Provider Regulation) Vermögensanlagen und Wertpapiere von Crowdfunding-Projekten (bis zu 5 Mio. EUR) im Rahmen der MiFID-II vermitteln.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
29.02.2024

Deutschland setzt MiCA-Regeln für Kryptowerte um

MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist der erste EU-einheitliche Regulierungsrahmen für Kryptowerte. Die Umsetzung der MiCAR in Deutschland soll bis Mitte 2024 durch zwei neue Gesetze erfolgen: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Erste Lesung im Bundestag war am 22. Februar.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
21.02.2024

BaFin-FAQs zur Novellierung der ELTIF-Verordnung

Die BaFin hat am 01. Februar 2024 eine Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Neufassung der ELTIF-Verordnung (EU) 2015/760 veröffentlicht. Die Verordnung war am 10. Januar 2024 in Kraft getreten.

GK-law.de – Aktuell Newsletter