Ab dem 01. Januar 2022 gelten neue Muster zur Widerrufsbelehrung

 

 

 

Newsletter GK-law.de-Aktuell
24. Dezember 2021

Nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 können Unternehmen die alte Musterwiderrufsbelehrung für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zur Erfüllung ihrer Informationspflichten verwenden. Bis Ende des Jahres sollten betroffene Unternehmen ihre Musterwiderrufsbelehrungen an die neuen gesetzlichen Vorgaben des Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB n.F. anpassen.

Hintergrund

Der EuGH hatte in einem Urteil entschieden, dass ein sogenannter „Kaskadenverweis“, d.h. ein Verweis in Widerrufsbelehrung oder Vertrag auf Gesetze, die wiederum auf weitere Gesetze Bezug nehmen, mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar und für Verbraucher oft unverständlich ist.
Der Gesetzgeber nahm diese Entscheidung zum Anlass, die Musterwiderrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zu ändern. Am 15. Juni 2021 ist das sog. „Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts*“ in Kraft getreten. (Wir berichteten in unserem Newsletter GK-law.de-Aktuell Juni 2021).

Konkrete Änderungen

Die neue Musterwiderrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen nimmt hinsichtlich der für den Beginn der Widerrufsfrist zu erteilenden Informationen nicht mehr auf die Regelung der Artikel 246 EGBGB und Artikel 248 EGBGB Bezug, sondern listet die für den Beginn der Widerrufsfrist notwendigen Informationen in der Widerrufsbelehrung selbst auf.

Da für jeden Vertragstyp andere Informationspflichten gelten, sind für die jeweiligen Vertragstypen auch unterschiedliche Musterwiderrufsbelehrungen erforderlich. Also für Finanzdienstleistungen, die keine Zahlungsdienste oder Immobiliarförderdarlehen sind, für Zahlungsdiensterahmenverträge und für Zahlungsdiensteeinzelverträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden.

Diese geänderten Muster-Widerrufsbelehrungen für Finanzdienstleistungen finden Sie in drei neuen Anlagen zu Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB: Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b.

*Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19

IHRE
ANSPRECHPARTNER

Dr. Matthias Gündel

Geschäftsführer, Rechtsanwalt  +49 (551) 789 669 0
  m.guendel@gk-law.de

     

Christina Gündel

Rechtsanwältin, PR-Referentin +49 (551) 789 669 0
  c.guendel@gk-law.de

 

BLOG
BEITRÄGE

Muster-Widerrufsbelehrung

BGH zur Musterwiderrufsbelehrung

15.06.2023
Muster-Widerrufsbelehrung

Ab dem 01. Januar 2022 gelten neue Muster zur Widerrufsbelehrung

24.12.2021

WEITERE
PUBLIKATIONEN

23.04.2026

Verordnung zur GwG-Identifizierung durch VideoIdent

Das Bundesfinanzministerium hat am 18.04.2024 eine Geldwäsche-Videoidentifizierungs-Verordnung (GwVideoIdentV) vorgelegt. Damit soll das sogenannte VideoIdent-Verfahren gesetzlich geregelt werden. Das Verfahren ist bisher im Banken- und Finanzsektor bereits etabliert. Nun sollen alle GwG-Verpflichteten VideIdent und eID nutzen können.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
16.02.2026

StoFöG: Eigenvertrieb von Wertpapieren mit WIB möglich

Mit dem Inkrafttreten des Standortfördergesetzes (StoFöG) am 09.02.2026 können Wertpapiere ab 10.02.2026 nunmehr bis 8 Mio. Euro im Eigenvertrieb angeboten werden – ohne Einschaltung eines zugelassenen Wertpapierdienstleisters (WpDU) im Vertrieb.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
21.06.2024

BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption

In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.

GK-law.de – Aktuell Newsletter
10.06.2024

Aufwärtstrend für ELTIF

Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.

GK-law.de – Aktuell Newsletter