Newsletter GK-law.de-Aktuell
24. Dezember 2021
Nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 können Unternehmen die alte Musterwiderrufsbelehrung für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zur Erfüllung ihrer Informationspflichten verwenden. Bis Ende des Jahres sollten betroffene Unternehmen ihre Musterwiderrufsbelehrungen an die neuen gesetzlichen Vorgaben des Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB n.F. anpassen.
Hintergrund
Der EuGH hatte in einem Urteil entschieden, dass ein sogenannter „Kaskadenverweis“, d.h. ein Verweis in Widerrufsbelehrung oder Vertrag auf Gesetze, die wiederum auf weitere Gesetze Bezug nehmen, mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar und für Verbraucher oft unverständlich ist.
Der Gesetzgeber nahm diese Entscheidung zum Anlass, die Musterwiderrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zu ändern. Am 15. Juni 2021 ist das sog. „Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts*“ in Kraft getreten. (Wir berichteten in unserem Newsletter GK-law.de-Aktuell Juni 2021).
Konkrete Änderungen
Die neue Musterwiderrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen nimmt hinsichtlich der für den Beginn der Widerrufsfrist zu erteilenden Informationen nicht mehr auf die Regelung der Artikel 246 EGBGB und Artikel 248 EGBGB Bezug, sondern listet die für den Beginn der Widerrufsfrist notwendigen Informationen in der Widerrufsbelehrung selbst auf.
Da für jeden Vertragstyp andere Informationspflichten gelten, sind für die jeweiligen Vertragstypen auch unterschiedliche Musterwiderrufsbelehrungen erforderlich. Also für Finanzdienstleistungen, die keine Zahlungsdienste oder Immobiliarförderdarlehen sind, für Zahlungsdiensterahmenverträge und für Zahlungsdiensteeinzelverträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden.
Diese geänderten Muster-Widerrufsbelehrungen für Finanzdienstleistungen finden Sie in drei neuen Anlagen zu Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB: Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b.
*Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
IHRE

Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt
+49 (551) 789 669 0
m.guendel@gk-law.de

Christina Gündel
Rechtsanwältin, PR-Referentin
+49 (551) 789 669 0
c.guendel@gk-law.de
BLOG
WEITERE
PUBLIKATIONEN
REMINDER Widerrufsbelehrung: Ab dem 19. Juni 2026 gelten neue Vorgaben
Am 19. Juni 2026 tritt das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts in Kraft. Das bedeutet: Ab dem 19. Juni 2026 müssen Änderungen zum Widerrufsrecht und den vorvertraglichen Informationspflichten zwingend umgesetzt sein.
Verordnung zur GwG-Identifizierung durch VideoIdent
Das Bundesfinanzministerium hat am 18.04.2024 eine Geldwäsche-Videoidentifizierungs-Verordnung (GwVideoIdentV) vorgelegt. Damit soll das sogenannte VideoIdent-Verfahren gesetzlich geregelt werden. Das Verfahren ist bisher im Banken- und Finanzsektor bereits etabliert. Nun sollen alle GwG-Verpflichteten VideIdent und eID nutzen können.
StoFöG: Eigenvertrieb von Wertpapieren mit WIB möglich
Mit dem Inkrafttreten des Standortfördergesetzes (StoFöG) am 09.02.2026 können Wertpapiere ab 10.02.2026 nunmehr bis 8 Mio. Euro im Eigenvertrieb angeboten werden – ohne Einschaltung eines zugelassenen Wertpapierdienstleisters (WpDU) im Vertrieb.
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.

