CROWDFUNDING & RECHT
für Emittenten & Plattformbetreiber

Für Gründer, Start-ups und (Familien-) Unternehmen:

  • Erstellung der Beteiligungsbedingungen
  • Informationsblätter VIB/WIB & BaFin-Billigungsverfahren

Für Crowdfunding-Plattformen:

  • EU-Erlaubnisantrag nach Crowdfunding-Verordnung
  • Erstellung von Nutzungsbedingungen & laufende rechtliche Betreuung

Sie suchen Rechtsberatung zu Crowdfunding?

GK-law.de bietet eine umfassende Crowdfunding-Beratung für Emittenten, Projektträger und Plattformbetreiber. Gern prüfen wir für Sie individuelle Möglichkeiten der Nutzung von Crowdfunding in Hinblick auf Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der Erfüllung der rechtlichen Anforderungen.

Für wen eignet sich Crowdfunding?

Wer das beantworten will, sollte im Vorfeld erst einmal vier wesentliche Fragen klären:

  1. Wie hoch ist der Kapitalbedarf?
  2. Wie soll der Vertrieb aussehen: Eigenvertrieb oder externer Vertrieb?
  3. Ist ein Angebot von Wertpapieren oder Vermögensanlagen geplant?
  4. Wo wird angeboten – in Deutschland oder EU-weit?

An die Beantwortung dieser Fragen knüpfen sich unterschiedliche Durchführungsmöglichkeiten, Voraussetzungen und Grenzen der Kapitalaufnahme, wie das Crowdfunding-Recht zeigt.

Bis zu 1 Mio. Euro ohne Prospekt über Crowdfunding im Eigenvertrieb

Wer Crowdfunding im Eigenvertrieb nutzen will, kann bis zu 1 Mio. Euro mit einem von der BaFin zu billigenden 3-seitigen Wertpapier-Informationsblatt (WIB) ohne rechtliche Vertriebsbeschränkungen bei Anlegern einsammeln. Mehr nicht. Auch gelten keine sogenannten Einzelanlageschwellen.

Bis zu 6 Mio. Euro ohne Kapitalmarktprospekt über das Angebot von Vermögensanlagen, z. B. Nachrangdarlehen

Beim Angebot von Vermögensanlagen (z. B. Nachrangdarlehen, Genussrechte, Direktinvestments) können dagegen über einen Zeitraum von 12 Monaten bis zu 6 Mio. Euro eingesammelt werden – ohne einen Kapitalmarktprospekt.

Voraussetzung ist aber ein Vermögensanlageninformationsblatt (VIB) und ein Vertrieb, der über eine Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) oder § 15 WpIG (Wertpapierinstitutsgesetz) verfügt. Für Privatanleger gelten Einzelanlageschwellen. D. h., sie dürfen in Abhängigkeit von ihrem Nettoeinkommen maximal 25.000 Euro investieren. Für unternehmerische Anleger gelten diese Grenzen nicht.

Bis zu 8 Mio. Euro über das Angebot von Wertpapieren

Nochmal 2 Mio. Euro mehr, also bis zu 8 Mio. Euro, können eingesammelt werden, wenn Wertpapiere über das Internet angeboten werden, z. B. Aktien, Genussscheine oder Inhaberschuldverschreibungen. Ebenfalls ohne Prospekt, aber mit Wertpapierinformationsblatt (WIB) und einem Vertrieb mit erforderlicher Zulassung nach § 15 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).

Auch hier gilt: Privatanleger dürfen in Abhängigkeit von ihrem Nettoeinkommen maximal 25.000 Euro investieren. Für Wertpapiere, die den Aktionären im Rahmen einer Bezugrechtsemission angeboten werden (d. h., Altanleger werden bei Folgeemission bevorzugt zeichnungsberechtigt) und für GmbH & Co. KGs, die keine Publikumsgesellschaft sind, gibt es keine Einzelanlageschwellen.

Crowdlending: EU-weites Angebot von Wertpapieren oder Krediten

Wer grenzüberschreitend EU-weit Wertpapiere oder Kredite anbieten will, kann dies über eine Crowdfunding-Plattform mit Erlaubnis als EU-Schwarmfinanzierer tun. Die Erlaubnis als sogenannter „European Crowdfunding Service Provider (ECSP)“ reicht aus, um in allen 27 Mitgliedstaaten der EU tätig zu sein.

EU-Crowdfunding-Plattformen dürfen z. B. über sogenanntes „Crowdlending“ echte Kredite von mehreren Privatpersonen an Unternehmen vermitteln. Ohne einen Kapitalmarktprospekt können so Finanzierungen für Projekte bis zu einem Volumen von 5 Mio. Euro über einen Zeitraum von 12 Monaten gestartet werden.

Allerdings dürfen nicht kundige Anleger, d. h. solche, die nicht über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, um mit der Anlage verbundene Risiken angemessen einzuschätzen, nicht mehr als 1.000 Euro oder 5 Prozent ihres Vermögens pro Projekt investieren.

Geht es um mehr Geld, muss die Plattform davor warnen, dass ein Angebot ungeeignet sein und das Geld komplett verloren gehen könnte. Außerdem ist Anlegern eine viertätige Bedenkzeit einzuräumen – innerhalb dieser können sie ihr Investment ohne Begründung und Vertragsstrafe widerrufen.

Für welche Branchen eignet sich Crowdfunding?

Grundsätzlich steht Crowdfunding Unternehmen aller Branchen und in jeder Phase des Unternehmens offen. Hier gibt es keine rechtlichen Begrenzungen. Entscheidend für ein Funktionieren ist stets die Schlüssigkeit des Geschäftsmodells und die Seriosität des Unternehmens. Unser Crowdfunding-Anwalt berät sie gern.

Welche Laufzeiten gelten beim Crowdfunding?

Die Dauer der Kapitalüberlassung (Laufzeit) ist frei vereinbar. Wenn Vermögensanlagen angeboten werden, muss die Dauer mindestens 24 Monate mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten betragen. Bei Wertpapieren und EU-Schwarmfinanzierung gibt es keine solchen Beschränkungen.

Welche Rendite kann dem Investor beim Crowdfunding angeboten werden?

Fester Zins, ergebnisabhängiger Zins oder Anteil am Gewinn – alles ist möglich. Entscheidend sind die Ertragsaussichten des Unternehmens, das Geschäftsmodell und vor allem die Risiken. Grundsätzlich gilt: Je höher das Risiko, desto höher die Renditeaussichten.

Bei jungen Unternehmen sind es eher höhere Renditen als bei gestandenen. Wenn es um Einzelprojekte geht, z. B. Immobilienvorhaben, hängt die Rendite von den Nutzungsmöglichkeiten der Immobilie ab. So hat die Spezialimmobilie Hotel beispielsweise ein höheres Risiko als vielfältig nutzbare, wie Wohnimmobilien.

Crowdfunding – rechtliche Rahmenbedingungen: Wann ist die Crowdfunding- Verordnung, wann das Vermögensanlagengesetz einschlägig?

EU-weite Angebote von Krediten und übertragbaren Wertpapieren wie Aktien, Anleihen und Genussscheinen

Seit Inkrafttreten der EU-Crowdfunding-Verordnung am 10. November 2021 dürfen Crowdfunding-Plattformen EU-weit grenzüberschreitend anbieten. Das gilt auch für „echte“ Kredite und übertragbare Wertpapiere wie Aktien, Anleihen und Genussscheine.

Daraus ergeben sich neue Geschäftsmöglichkeiten für Plattformen, zum Beispiel das Crowdlending (lending, englisch: leihen). D. h., eine Plattform vermittelt Kredite, die von mehreren Privatpersonen z. B. an Unternehmen vergeben werden.

EU-weit können so für Projekte ohne Kapitalmarktprospekt bis zu 5 Mio. Euro über einen Zeitraum von 12 Monaten eingesammelt werden. Voraussetzung ist eine Erlaubnis der Plattform als EU-Schwarmfinanzierungsdienstleister.

Öffentliche Angebote von Vermögenanlagen im Inland

Schwarmfinanzierungsdienstleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung, wie das Angebot von Nachrangdarlehen, richten sich weiterhin nach § 2a Vermögensanlagengesetz.

Crowdfunding-Rechtsberatung – unser Fazit

Seit gut zehn Jahren ist Crowdfunding ein erfolgversprechendes Finanzierungsmodell – inzwischen mit sicherem Rechtsrahmen. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie insbesondere Start-ups erleichtert Crowdfunding die Kapitalaufnahme. Denn Angebote auf Crowdfunding-Plattformen können eine Vielzahl von Anlegern über das Internet erschließen. Dabei profitieren KMUs vom Entscheidungsspielraum für Privatanleger in Bezug darauf, wie viel Geld sie in welche Anlagen investieren.

Wichtig ist aber auch, dass auf der anderen Seite dem Anlegerschutz Rechnung getragen wird: durch Erfüllung der Pflichtangaben im VIB/WIB wie auch der Anforderungen an die Vertriebsplattform. Außerdem muss jeder Unternehmer zu Transparenz bereit sein – über Erfolge genauso wie über Misserfolge – und eine entsprechende Investor-Relations-Arbeit leisten.

 

 

Sie planen eine Projektfinanzierung über Crowdfunding oder sind Betreiber einer Crowdfunding-Plattform?

Sie wünschen eine rechtssichere Crowdfunding-Beratung oder suchen einen Crowdfunding-Anwalt? Sprechen Sie uns an! Wenden Sie sich direkt telefonisch oder per E-Mail an einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir sind gern für Sie da!

Zu den Ansprechpartnern:

Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel ist Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Gündel & Kollegen (GK-law.de) mit Sitz in Göttingen. Er berät seit mehr als 20 Jahren deutschlandweit Gründer und Start-ups genauso wie Familienunternehmen und Emissionshäuser. Dr. Gündel betreut Emittenten und Plattformbetreiber umfassend bei der Entwicklung von Crowdfunding-Lösungen nach nationalem Recht genauso wie nach der EU-Crowdfunding-Verordnung.

Rechtsanwältin Irena Behmke ist mit Schwerpunkt Prospektierung sowie der Erstellung von Emissionsunterlagen für prospektfreie Angebote von Wertpapieren- und Vermögensanlagen (WIB/VIB) tätig. Sie betreut Mandanten in den BaFin-Billigungs- und Gestattungsverfahren.

Rechtsanwältin Christina Gündel ist mit Schwerpunkt Aufsichts- und Vertriebsrecht tätig und betreut Mandanten insbesondere in der Vorbereitung und Durchführung von BaFin-Erlaubnisverfahren sowie bei der Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten.

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