23. April 2012 | Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass Kapitalanlagen vermittelnde Vertriebsorganisationen für ein strafbares Verhalten ihrer Handelsvertreter haften – unter der Voraussetzung eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen dem strafbaren Verhalten und den von der Vertriebsorganisation zugewiesenen Aufgaben.
Im konkreten Fall hatte ein Handelsvertreter eine Fondsanlage nach drei Jahren aufgelöst und den Verkaufswert auf sein privates Konto transferiert. Dazu hatte er die Unterschrift des Kunden gefälscht. Das Oberlandesgericht folgte dem Begehren der Klägerin nach Rückzahlung der veruntreuten Summe Zug um Zug gegen eine Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Vermögensberatung. Der BGH hat dieses Urteil gebilligt.
Durch die Beratung sei ein Schuldverhältnis entstanden, in dem die Rücksichtspflichten aus § 241 Abs. 2 BGB gelten. Gegen diese habe der Handelsvertreter verstoßen – und diesen Verstoß habe gemäß § 278 Satz 1 BGB die Vertriebsorganisation zu vertreten. Begründung: Er sei nicht etwa zufällig mit den Rechtsgütern des Kunden in Konflikt geraten, sondern durch einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat mit seinen Aufgaben, für deren Erledigung er auf die nötigen Informationen Zugriff hatte.
BGH, Urteil vom 15. März 2012 – Az. III ZR 148/11
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