17. März 2022 | Die Bundesministerien der Justiz und Finanzen haben am 14. Januar 2022 einen überarbeiteten Referentenentwurf der eWpRV veröffentlicht. Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen an die Führung von elektronischen Wertpapierregistern nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG). Das eWpG war am 10. Juni 2021 in Kraft getreten. Seitdem können Schuldverschreibungen und Investmentfonds-Anteilscheine ohne die bisher zwingende Verbriefung in Wertpapierurkunden begeben werden. Stattdessen genügt die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister.
Die Bundesministerien der Justiz und Finanzen haben am 14. Januar 2022 einen überarbeiteten Referentenentwurf der eWpRV veröffentlicht. Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen an die Führung von elektronischen Wertpapierregistern nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG). Das eWpG war am 10. Juni 2021 in Kraft getreten. Seitdem können Schuldverschreibungen und Investmentfonds-Anteilscheine ohne die bisher zwingende Verbriefung in Wertpapierurkunden begeben werden. Stattdessen genügt die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister.
Adressaten der Verordnung sind einerseits Zentralverwahrer, wie Wertpapiersammelbanken und ggf. Depotbanken für das sog. Zentralregisterwertpapier. Andererseits dezentrale Blockchain-basierte Kryptowertpapierregisterführer mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG).
Ziel ist mehr Rechtssicherheit für die Wertpapierregisterführung. Die Verordnung regelt insbesondere die erforderlichen Angaben und Eintragungsarten im elektronischen Wertpapierregister sowie Festlegungs- und Dokumentationspflichten der registerführenden Stellen.
Gegenstand der Überarbeitung waren unter anderem folgende Punkte:
- Vorgabe, dass eine Änderung des Zugangs zu Anlagebedingungen von elektronischen Anteilsscheinen rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt zu machen ist, § 7 Abs. 2 eWpRV-Entwurf,
- Erleichterung bei der Bezeichnung des Emittenten, wenn ein LEI vorliegt, § 8 Abs. 1 Nr. 2 eWpRV-Entwurf,
- Eigenständige Begriffsbestimmung für Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierregisters oder Kryptowertpapierregisters für den gesamten Anwendungsbereich der Rechtsverordnung, § 2 eWpRV-Entwurf,
- Zulassung der Identifizierung desjenigen, der Einsicht in das Register nehmen will, auch durch Erfüllung bestimmter Voraussetzungen des GwG, §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 4 eWpRV-Entwurf,
- Verschiedene Klarstellungen zu Begriffen, Abruf von Daten und Präzisierung von Fristen, z. B. §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 eWpRV-Entwurf.
Bis zum 25. Februar konnten Stellungnahmen zum überarbeiteten Referentenentwurf abgegeben werden. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
IHRE

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