30. März 2012 | Macht der Insolvenzverwalter einer KG-Fondsgesellschaft Rückforderungsansprüche in Bezug auf Auszahlungen an Anleger aus der Substanz der Gesellschaft (Entnahmen) geltend, muss er sich grundsätzlich an den im Handelsregister eingetragenen Treuhänder halten.
Anderes gilt einem Beschluss des BGH zur Folge allerdings, wenn der Treuhandkommanditist sich auf seinen Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag beruft und diesen an den Insolvenzverwalter abtritt. In der Konsequenz kann der Insolvenzverwalter Rückforderungsansprüche direkt gegen den nur mittelbar an der KG beteiligten Treugeber (Anleger) richten. Dieser kann gegenüber dem Rückzahlungsanspruch jedoch nicht mit eigenen Schadensersatzansprüchen aufrechnen.
Laut BGH ist die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Insolvenzverwalter zulässig. Ihr stünden genauso wie einer Abtretung an den Gläubiger keine schützenswerten Interessen des Schuldners entgegen.
Eine Aufrechnung des Treugebers mit eigenen Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Rückforderungsanspruch widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Rückforderungsansprüche würden sonst ins Leere laufen.
BGH, Beschluss vom 18.10.2011 – II ZR 37/ 10 (LG Göttingen)
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