25. April 2018 | Nach Verabschiedung der EU-Verordnung zu den technischen Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung besteht nun Rechtssicherheit in Bezug auf die Übergangsfristen zur Registrierung von Kontoinformationsdiensten.
Für Kontoinformationsdienste, die ihre Dienste ab dem 13. Januar 2018 angeboten haben, besteht eine Registrierungspflicht nach § 34 ZAG. Kontoinformationsdienste sind Online-Dienste zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern.
Sind Kontoinformationsdienste bereits vor dem 13. Januar 2018 angeboten worden, besteht die Registrierungspflicht ab dem 18. Monat nach Inkrafttreten der Durchführungs-Verordnung.
Am 13. März 2018 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist einen Tag später am 14. März 2018 in Kraft getreten.
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