08. Mai 2018 | Der Regierungsentwurf von Anfang April sieht anders als noch der Referentenentwurf nunmehr die Zulässigkeit prospektfreier Wertpapierangebote mit einem Volumen von bis zu Euro 8 Mio. vor. Damit sollen Crowdfunding-Angebote auch durch die Ausgabe von Wertpapieren wie bspw. Anleihen, Genussscheinen und Aktien erleichtert werden. Auch könnten dadurch Initial Coin Offerings (ICO) auf Basis sog. „Wertpapier-Token“ künftig im prospektrechtlich regulierten Bereich abgewickelt werden.
Mit dem Regierungsentwurf will der deutsche Gesetzgeber die Optionen der EU-Prospektverordnung zu den Ausnahmen von der Prospektpflicht durch neue Bestimmungen im Wertpapierprospektgesetz (WpPG) in größtmöglichem Umfang ausnutzen. Gleichzeitig macht er von der Möglichkeit Gebrauch, die Zulässigkeit von inländischen öffentlichen Wertpapierangeboten mit einem Volumen von weniger als Euro 8 Mio. an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu knüpfen.
Konkret ist zunächst vorgesehen, für Emissionen, die sich im Bereich der Schwellen von 100.000 Euro bis weniger als Euro 8 Mio. bewegen, ein Wertpapier-Informationsblatt einzuführen. Dieses erstmals für Angebote innerhalb Deutschlands zu erstellende Wertpapier-Informationsblatt lehnt sich an die Regelungen zum Vermögensanlagen-Informationsblatt nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) an und adaptiert sie für die Zwecke des WpPG. Das Wertpapier-Informationsblatt soll (potentiellen) Anlegern als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung und damit dem Anlegerschutz dienen. Dazu enthält die Änderung des WpPG unter anderem Vorgaben zu Inhalt und Umfang des Wertpapier-Informationsblatts, zur Reihenfolge der erforderlichen Angaben, um die Vergleichbarkeit verschiedener Wertpapierangebote zu verbessern, zur Veröffentlichung des Wertpapier-Informationsblatts und zu seiner Aktualisierung sowie zur mit dem Wertpapier-Informationsblatt verbundenen Haftung des Anbieters.
Soweit das Angebotsvolumen in dem Bereich von Euro 1 Mio. bis Euro 8 Mio. liegt, gibt es zusätzlich noch Beschränkungen hinsichtlich der angesprochenen Anlegerkreise. Die Einstufung der Anleger, die für die Anleger maximal zulässigen Zeichnungsbeträge und die vom Anleger beizubringenden Einkommensnachweise orientieren sich dabei ebenfalls am Vermögensanlagenrecht und den für Schwarmfinanzierungen nach dem VermAnlG geltenden Grenzen.
Neben dem Wertpapierprospektrecht sind auch noch andere Rechtsgebiete von dem aktuellen Gesetzentwurf betroffen. Durch Anpassungen der Regelungen zum Vermögensanlagen-Informationsblatt, zu seiner Veröffentlichung und der Bußgeldtatbestände werden Unstimmigkeiten beseitigt, die bei den Änderungen des VermAnlG im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie übersehen wurden. Im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) wird klargestellt, dass neben einem Wertpapier-Informationsblatt nicht zusätzlich ein Produktinformationsblatt erstellt werden muss.
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