13. März 2013 | Ein Prospektfehler kann sich daraus ergeben, dass die Pflichten eines Mietgaranten nicht eindeutig festgelegt sind und
Ein Prospektfehler kann sich daraus ergeben, dass die Pflichten eines Mietgaranten nicht eindeutig festgelegt sind und Anleger über damit verbundene Risiken eines Fonds nicht informiert werden, so der Bundesgerichtshof. In dem zur Entscheidung stehenden Fall war im Prospekt nicht zutreffend über die Risikoverteilung leerstandsbedingter Nebenkosten aufgeklärt worden. Dadurch wurde der Eindruck erweckt, dass diese Kosten nicht den Fonds belasten, sondern von der Mietgarantin übernommen werden. Der maßgebliche Mietgarantievertrag war jedoch diesbezüglich nicht deutlich gefasst. Die Mietgarantin vertrat die Auffassung, die Nebenkosten nicht übernehmen zu müssen. Ein später eingeholtes Rechtsgutachten stützte diese Auffassung. Auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten zu dieser Frage war im Prospekt nicht hingewiesen worden. Damit stellt der Bundesgerichtshof eine enge Verknüpfung zwischen der Auslegung des Mietgarantievertrages und des Emissionsprospektes her. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2012 Az. II ZR 294/11, 45/11, 189/10 (alle KG Berlin)
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