31. Oktober 2011 | Der Finanzausschuss des Bundestags hat entschieden: Es wird eine Ausnahmeregelung im Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts bei der geforderten Sachkundeprüfung für erfahrene Berater geben.
Der ursprüngliche Entwurf hatte dies nicht vorgesehen.
Als „Alte Hasen“ gelten Vermittler, die seit 1. Januar 2006 ununterbrochen selbständig oder angestellt als Anlagevermittler oder Anlageberater nach Paragraf 34c tätig waren. Nachgewiesen werden muss die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und durch lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach Makler- und Bauträgerverordnung. Für Arbeitnehmer genügt die Vorlage eines Arbeitsvertrages, von Arbeitszeugnissen oder einer Bestätigung des Arbeitgebers.
Nach Verabschiedung des Gesetzentwurfs sollen die neuen Regelungen mit den dazu gehörenden Verordnungen zum 1. Januar 2012 in Kraft treten.
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