Neue Anti-Geldwäsche-Richtlinie:

 

 

01. Juni 2015 | Das EU-Parlament hat am 20. Mai 2015 dem EU-Kompromissvorschlag zu einer neuen Anti-Geldwäsche-Richtlinie zugestimmt.

Nach der Einigung der europäischen Gremien im sog. Trilogverfahren auf einen Kompromisstext zur neuen Anti-Geldwäsche-Richtlinie, hat am 20. Mai 2015 auch das Europäische Parlament dem Vorschlag zugestimmt. Ebenso wurde die Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers beschlossen, mit der die Rückverfolgbarkeit von Zahlern und Empfängern sowie ihrer Vermögenswerte verbessert werden soll.

Mit der 4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie werden die EU-Mitglieder erstmals dazu verpflichtet, zentrale Register mit Angaben zu den Nutznießern („wirtschaftlich Berechtigte“) von Unternehmen, Trusts und anderen Rechtspersonen einzurichten. Die Endeigentümer von Unternehmen und Trusts sollen in öffentliche EU-Register aufgenommen werden, die Behörden und Personen mit „berechtigtem Interesse“, wie zum Beispiel Journalisten, einsehen dürfen. Die Richtlinie enthält hierzu besondere Berichtspflichten für zur Beachtung der Anti-Geldwäsche-Vorschriften verpflichtete Personen – wie etwa Banken, Finanzdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Rechnungsprüfer, Rechtsanwälte, Immobilienmakler oder Spielcasinos – hinsichtlich „verdächtiger Transaktionen“ ihrer Kunden.

Die Mitgliedstaaten müssen die Geldwäsche-Richtlinie binnen zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Die Geldtransfer-Verordnung tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in allen Mitgliedstaaten in Kraft.

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