21. März 2019 | Seit dem 01.01.2013 sind Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO erlaubnispflichtig und nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) jährlich prüfungspflichtig.
Im Dezember letzten Jahres hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) den aus 2015 stammenden IDW Prüfungsstandard: „Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i.S.d. § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) (IDW PS 840 n.F.)“ neu gefasst und verabschiedet.
Die Neufassung berücksichtigt u.a. die folgenden Aspekte:
- Anpassung an zwischenzeitliche Änderungen der FinVermV, insbesondere die Einführung eines neuen Abschnitts zur Berücksichtigung der FinVermV-Anforderungen beim Crowdfunding nach dem Vermögensanlagengesetz – § 16 Abs. 3a FinVermV
- Anpassungen an die zwischenzeitlich veröffentlichte ergänzte Fassung der Allgemeinen Muster-Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34f Gewerbeordnung und zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermVwV)
- Klarstellungen zu einigen Prüfungshandlungen, die sich aus der Praxis ergeben haben
- Ergänzung für die optionale Durchführung „anderer Prüfungshandlungen“.
IDW PS 840 n.F. ist anzuwenden auf Prüfungen für Berichtszeiträume ab dem Kalenderjahr 2018. Der Standard sieht für die Prüfung nach § 24 FinVermV ein bestimmtes Prüfungsverfahren vor. Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob er auf der Grundlage von festgelegten Prüfungshandlungen Verstöße des Finanzanlagenvermittlers gegen die Vorschriften der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt hat.
IHRE

Christina Gündel
Rechtsanwältin, PR-Referentin
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