25. Juli 2012 | Nach einem jüngst ergangenen BGH-Urteil müssen sich Gründungsgesellschafter unrichtige oder unzureichende Angaben von externen Vertriebsmitarbeitern gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, wenn Anlageverhandlungen und Aufklärung der Anleger einem Vertrieb oder Untervermittlern als Dritten überlassen werden.
Dies gelte selbst dann, wenn die Angaben des zur Aufklärung der Anlageinteressenten verwendeten Prospekts richtig und vollständig sind.
Die Pflicht, Anlageinteressenten einen zutreffenden Eindruck vom Beteiligungsobjekt zu vermitteln und sie auch über mit der Anlage verbundene Risiken und Nachteile zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren, treffe nach Ansicht des BGH den Gründungsgesellschafter. Bediene dieser sich für die Führung von Vertragsverhandlungen eines Vertriebs und werde die Aufklärung der Interessenten von diesem oder durch diesen eingeschaltete Untervermittler übernommen, so sei dem Gründungsgesellschafter deren Verhalten gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Die Verwendung eines fehlerfreien Prospekts stehe einer Haftung für den Erfüllungsgehilfen nicht entgegen.
Denn selbst wenn der Prospekt hinreichend Aufklärung leiste, könnten Risiken im Vermittlungsgespräch abweichend davon dargestellt und Prospekthinweise mit diesen Erklärungen entwertet oder gemindert werden.
Der Aufklärungsschuldner hafte auch dann für Pflichtverletzungen des Erfüllungsgehilfen, wenn dieser von seinen Weisungen abweiche. Es genüge, dass dessen Handeln im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben stehe. Im vorliegenden Fall waren auch im Prospekt Angaben zum Vertriebskonzept über externe Vermittler gemacht worden und Feststellungen der Gerichte ergaben, dass die Gründungsgesellschafter mit der Einschaltung von Untervermittlern im Vertrieb einverstanden waren.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 – Az. II ZR 69/12
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