02. November 2017 | Am 23. Oktober 2017 wurde das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter im Bundesgesetzblatt verkündet.
Diese benötigen für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 34c GewO.
Wie bisher müssen Immobilienmakler ihre Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen.
Neu ist die 34c- Erlaubnispflicht für die Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters. Diese ist -sowohl in Hinblick auf die Verwaltung von Wohneigentum als nun auch in Hinblick auf Mietwohnungen – einschlägig. Erlaubnisvoraussetzung sind Nachweise der Zuverlässigkeit, geordneter Vermögensverhältnisse sowie eine Berufshaftpflichtversicherung. Auf einen Sachkundenachweis wird wie beim Immobilienmakler verzichtet. Damit entfällt auch die Notwendigkeit einer Bestandsschutzregelung („Alte-Hasen-Regelung“). Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler sowie unmittelbar mitwirkende Angestellte müssen künftig regelmäßige Weiterbildungen nachweisen – und zwar 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Von der Weiterbildungspflicht befreit sind Inhaber bestimmter Qualifikationen, wie Immobilienkaufmann/-kauffrau sowie Immobilienfachwirt/In. Einzelheiten diesbzgl. regelt die MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung).
Das Gesetz tritt im Wesentlichen zum 01. August 2018 in Kraft. Bereits tätige Wohnimmobilienverwalter haben bis zum 01. März 2018 Zeit eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO zu beantragen.
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