24. Mai 2012 | In einem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt: Bei erwiesener Aufklärungspflichtverletzung eines Vermittlers in Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage muss dieser darlegen, dass der Anleger seine Anlageentscheidung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung getroffen hätte.
Prospektfehler, die von wesentlicher Bedeutung für die Anlageentscheidung seien, gälten grundsätzlich als entscheidungsursächlich. Die Verfassungshüter bestätigten die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
In der Praxis dürfte der Beweis, dass der Anleger auch in Kenntnis des Prospektfehlers, die Kapitalanlage gezeichnet hätte, selten gelingen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2012 – Az. 1 BvR 1819/10 (OLG Braunschweig)
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