Bundestag beschließt Kleinanlegerschutzgesetz

 

 

30. April 2015 | Am 23. März 2015 hat der Bundestag das Kleinanlegerschutzgesetz in der vom Finanzausschuss empfohlenen Fassung beschlossen.

Ziel des Gesetzes ist eine Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern durch mehr Transparenz der Vermögensanlage. Erleichterungen gibt es für die Crowdinvesting-Branche.

Wesentliche Regelungsinhalte im Überblick:

Crowdinvesting: Die Schwelle für die Prospektpflicht wurde auf 2,5 Millionen Euro erhöht. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) muss in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden. Die bisherige Bagatellschwelle von 250,- EUR Investition für die Zur-Verfügung-Stellung des VIB wurde gestrichen. Einzelanlageschwelle: Es bleibt bei der Einzelanlageschwelle von 10.000 Euro für private Anleger – für Kapitalgesellschaften gilt diese nicht. Widerrufsrecht: Für alle von der Prospektpflicht befreiten Vermögensanlagen gibt es nun ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Vertragsabschluss. Dieses kann nicht abbedungen werden.

Vermögensanlagen-Informationsblatt: Aufzunehmen ist ein Warnhinweis zu den Ri-siken der Vermögensanlage, dessen Kenntnisnahme durch Unterschrift des Anlegers bestätigt werden muss; bei Einsatz von Fernkommunikationsmitteln kann die Kenntnis-nahme des Warnhinweises auch in rein elektronischer Form bestätigt werden.

Werbung für Vermögensanlagen: Die zunächst geplante medienbezogene Werbebeschränkung wird aufgegeben. Werden in den Werbeunterlagen Angaben zur Renditeerwartung gemacht, so muss darauf hingewiesen werden, dass der Ertrag nicht gewährleistet ist und niedriger ausfallen kann.

Genossenschaften: Der Vertrieb von prospektfreien Genossenschaftsanteilen und Mitgliederdarlehen in Genossenschaften muss frei von Provisionen erfolgen.

Ausführlich informieren wir Sie über die Neuregelungen des Kleinanlegerschutzgesetzes insbesondere betreffend die Bereiche „Crowdinvesting“ und „Nachrangdarlehen“in der nächsten Ausgabe unserer Mandantenzeitschrift inPuncto.

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